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Grundstückserwerb: Auch Geldausgleich für übernommene Ökokonten gehört zur Gegenleistung
Sogenannte Ökopunkte werden in Deutschland eingesetzt, um bauliche Eingriffe in die Natur auszugleichen. Sofern ein Bauherr den notwendigen Ausgleich nicht direkt auf seinem eigenen Grundstück vornehmen kann, kommt diese Umweltwährung ins Spiel: Naturschutzmaßnahmen, wie die Umwandlung eines Ackers in eine artenreiche Wiese oder die Renaturierung von Flächen, werden im Vorfeld von Landwirten oder Kommunen auf einem sogenannten Ökokonto gesammelt und in Ökopunkte umgerechnet. Der Bauherr kauft dann die benötigten Ökopunkte, um seine gesetzliche Ausgleichspflicht zu erfüllen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass auch Zahlungen für übernommene Ökokonten zur grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung gehören. Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Stiftung ein ökologisch wertvolles Grundstück erworben, für das der Voreigentümer ein Ökokonto hatte einrichten lassen. Für die Übernahme der auf dem Grundstück ruhenden Ökopunkte hatte die Stiftung einen Geldausgleich gezahlt, auf den das Finanzamt Grunderwerbsteuer berechnete.
Die Stiftung wollte den Steuerzugriff abwenden und argumentierte, dass die Ökopunkte vom Eigentum am Grundstück trennbar seien und somit nicht der Grunderwerbsteuer unterliegen dürften. Der BFH widersprach jedoch und erklärte, dass die Ökopunkte den besonderen naturschutzrechtlichen Zustand des Grundstücks repräsentierten und der Aufwand für deren Übernahme ebenfalls auf den Eigentumserwerb des Grundstücks entfällt.
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| zum Thema: | Grunderwerbsteuer |