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Kommunikation mit den Finanzgerichten: Klageschriftsatz muss gegenüber dem Finanzamt elektronisch eingereicht werden
Seit 2022 müssen Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ihre Schriftsätze, Anträge und Erklärungen an die Gerichte zwingend als elektronisches Dokument übermitteln - die Papierform ist für diese "professionellen Einreicher" seitdem grundsätzlich nicht mehr erlaubt. Rechtsanwälte müssen für diese Zwecke ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) nutzen. Für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts existiert das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo).
Seit dem 01.01.2023 müssen auch Steuerberater ein besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach (beSt) führen, so dass auch sie zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten verpflichtet sind.
Ein Steuerberater aus Bayern hat kürzlich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) vergeblich versucht, die elektronische Einreichungspflicht zu umgehen. Er hatte im Jahr 2023 eine Klage noch per Telefax eingereicht (als Prozessbevollmächtigter), was vom Finanzgericht München (FG) als unzulässig eingestuft worden war. Der Berater berief sich auf eine Regelung aus der Finanzgerichtsordnung, nach der die Klagefrist als gewahrt gilt, wenn die Klage rechtzeitig beim zuständigen Finanzamt (FA) - statt bei Gericht - angebracht wird. Da der Berater die Klage tatsächlich an das Amt statt an das Gericht gefaxt hatte, sah er sich im Recht.
Der BFH urteilte jedoch, dass die Möglichkeit der alternativen Klageübersendung an das FA nicht dazu führt, dass die elektronische Übermittlungspflicht für professionelle Übermittler ausgehebelt wird. Nach Auffassung der Bundesrichter ist die Pflicht zur elektronischen Kommunikation nicht nur auf Klageerhebungen unmittelbar gegenüber dem FG beschränkt. Auch wenn sich professionelle Einreicher mit ihrer Klage direkt an das FA wenden, müssen sie die formalen Anforderungen einhalten, die verfahrensrechtlich für Schriftsätze, Anträge und Erklärungen an die Gerichte gelten.
Hinweis: Da der Steuerberater seine Klage erst nach Ablauf der Klagefrist über sein beSt eingereicht hatte und ein Antrag auf Wiedereinsetzung scheiterte, konnte der Kläger seine Rechte im Ergebnis nicht mehr vor Gericht geltend machen, sondern musste eine ablehnende Einspruchsentscheidung des FA gegen sich gelten lassen.
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