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Allgemeiner Wirtschaftsverkehr: Tätigkeit für einen einzigen Kunden ist ausreichend

Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen. Dies erfordert eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt. Die Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsverkehr setzt voraus, dass die Tätigkeit nach außen hin in Erscheinung tritt und mit ihr eine - wenn auch begrenzte - Allgemeinheit angesprochen wird. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte bereits in der Vergangenheit entschieden, dass eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr auch bei einer Tätigkeit für nur einen bestimmten Vertragspartner vorliegen kann, insbesondere, wenn die Tätigkeit nach Art und Umfang dem Bild einer unternehmerischen Marktteilnahme entspricht.

Der BFH hat jetzt seine bisherige Rechtsprechung bestätigt. Eine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr und damit eine gewerbliche Betätigung kann nach seiner Auffassung auch gegeben sein, wenn die Leistungen nur einem einzigen Kunden gegenüber erbracht werden, sofern die zu beurteilende Tätigkeit nach Art und Umfang einer unternehmerischen Marktteilnahme entspricht. Der vertraglich vereinbarte Verzicht auf Geschäftsbeziehungen zu weiteren Personen steht nach Ansicht des BFH einer Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsverkehr nicht entgegen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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