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Arbeitszimmer: Beschränkter Werbungskostenabzug ist rechtmäßig

Seit 2007 ist das heimische Büro bei Arbeitnehmern und Selbständigen steuerlich nur noch dann absetzbar, wenn es den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit darstellt. Durch diese gesetzliche Einschränkung kommen nur noch wenige Berufsgruppen - wie etwa freiberufliche Journalisten, Autoren oder Heimarbeiter - in den Genuss des Abzugs von Werbungskosten oder Betriebsausgaben. Nach einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz verstößt die Beschränkung des Abzugs von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch nicht gegen den Gleichheitssatz im Grundgesetz.

Im zugrundeliegenden Fall nutzt ein Lehrerehepaar in seinem Einfamilienhaus jeweils ein Arbeitszimmer. Bis 2006 konnten die Partner noch bis zu 1.250 EUR Werbungskosten geltend machen, weil ihnen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Das gelingt nun nicht mehr, da das häusliche Büro bei vollzeitbeschäftigten Lehrern nicht Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit ist. Selbst wenn die Lehrer die Räume tatsächlich für den Beruf nutzen, können sie von den Aufwendungen nichts mehr von der Steuer absetzen.

Die neue Regelung weicht vom Nettoprinzip ab, weil nicht die Bewertung privater oder beruflicher Gründe, sondern ausschließlich die Abgrenzung nach dem qualitativen Schwerpunkt der Betätigung entscheidend ist. Das Abzugsverbot bewege sich trotzdem gerade noch im Rahmen des dem Gesetzgeber eröffneten Gestaltungsspielraums, so die Richter.

Hinweis: Seit Anfang April 2009 setzen die Finanzämter Einkommensteuerbescheide in Bezug auf die einschränkende Neuregelung seit 2007 nur noch vorläufig fest.

Tipp: Bei einem Arbeitszimmer außerhalb der eigenen Wohnung ist hingegen weiterhin der volle Kostenabzug möglich, selbst dann, wenn im Betrieb ein Arbeitsplatz zur Verfügung steht und der Job überwiegend von dort aus erledigt wird. Auch für ein Arbeitszimmer im Dachgeschoss des Hauses, in dem sich die Privatwohnung befindet, - vorausgesetzt, es handelt sich um ein Mehrfamilienhaus - oder für dort separat angemietete Kellerräume gibt es den vollen Kostenabzug. Denn die gesetzliche Einschränkung gilt ausdrücklich nur fürs häusliche Büro. In einem Einfamilienhaus hingegen besteht keine Möglichkeit zum Abzug der anteiligen Aufwendungen, da hier sämtliche Räumlichkeiten pauschal unter die Wohnungseinheit fallen.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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