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Informationen für Unternehmer

Rechnungen: Lieferzeitpunkt muss angegeben werden!

Die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer für Lieferungen und sonstige Leistungen anderer Unternehmer für Ihr Unternehmen können Sie grundsätzlich als Vorsteuer abziehen. Voraussetzung hierfür ist, dass Sie keine Umsätze tätigen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, und dass Ihnen eine ordnungsgemäße Rechnung vom leistenden Unternehmer ausgestellt wird.

Eine ordnungsgemäße Rechnung muss folgende Angaben enthalten: 

  • den Namen und die Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
  • die Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers,
  • das Ausstellungsdatum,
  • eine fortlaufende Rechnungsnummer,
  • Angaben über Menge und Art der gelieferten Gegenstände bzw. Umfang und Art der sonstigen Leistung,
  • den anzuwendenden Umsatzsteuersatz
  • sowie den zugehörigen Ausweis des Umsatzsteuerbetrags.

Der Gesetzgeber fordert darüber hinaus, dass der Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung in der Rechnung angegeben wird, sofern dieser feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist.

In einem aktuellen Fall entschied der Bundesfinanzhof (BFH) nun, dass der Zeitpunkt der Lieferung nun auch dann zwingend angegeben werden muss, wenn dieser mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist. Dies sei notwendig, um die korrekte Erhebung der Umsatzsteuer sicherzustellen.

Sie müssen also als Unternehmer künftig darauf achten, dass sämtliche Pflichtangaben in Ihren eingehenden Rechnungen ausgewiesen werden, weil Ihnen andernfalls Streitigkeiten mit der Finanzbehörde um den Vorsteuerabzug drohen. Zudem führt die Finanzverwaltung in letzter Zeit verstärkt Umsatzsteuersonderprüfungen durch und kontrolliert die formellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug.

Hinweis: Ein Hinweis auf der Rechnung wie "Leistungsdatum entspricht Rechnungsdatum" reicht aus, sofern bei Lieferungen und sonstigen Leistungen der Leistungszeitpunkt mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

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