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Schulgeld als Sonderausgaben: Neuregelung erweitert die Begünstigungen

Bereits mit Wirkung zum 01.01.2008 wurde der Abzug von Schulgeldern, die Eltern für die Privatschule ihres Kindes zahlen, neu geregelt. Abziehbar sind 30 % der begünstigten Zahlungen, höchstens jedoch 5.000 EUR im Jahr. Neben der Begrenzung auf einen Höchstbetrag, der sich sicherlich nachteilig auswirken kann, ist allerdings der Kreis der begünstigten Einrichtungen wesentlich erweitert worden. Die Verwaltung hat unter anderem auf folgende Merkmale der zu begünstigenden Einrichtungen hingewiesen:

  • Die Klassifizierung der Schule (z.B. als Ersatz- oder Ergänzungsschule) ist für die Berücksichtigung von Schulgeldzahlungen nicht mehr von Bedeutung. Es kommt allein auf den erreichten oder angestrebten Abschluss an. Führt eine Privatschule zu einem anerkannten Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss oder bereitet sie hierauf vor, kommt ein Sonderausgabenabzug der Schulgeldzahlungen in Betracht. Die Prüfung und Feststellung der schulrechtlichen Kriterien obliegt allein dem zuständigen inländischen Landesministerium (z.B. dem Schul- oder Kultusministerium), der Kultusministerkonferenz der Länder oder der zuständigen inländischen Zeugnisanerkennungsstelle. Die Finanzverwaltung ist - wie bisher - an deren Entscheidung gebunden und führt keine eigenen Prüfungen durch.
  • Zu den begünstigten Einrichtungen gehören auch Volkshochschulen und Einrichtungen der Weiterbildung in Bezug auf die Kurse zur Vorbereitung auf die Prüfungen für Nichtschüler zum Erwerb des Haupt- oder Realschulabschlusses, der Fachhochschulreife oder des Abiturs, wenn die Kurse hinsichtlich der angebotenen Fächer sowie in Bezug auf Umfang und Niveau des Unterrichts den Anforderungen und Zielsetzungen der für die angestrebte Prüfung maßgeblichen Prüfungsordnung entsprechen. Dagegen ist der Besuch von Nachhilfeeinrichtungen, Musikschulen, Sportvereinen, Ferienkursen (z.B. Feriensprachkursen) und Ähnlichem nach wie vor nicht begünstigt.
  • Auch Entgelte an private Grundschulen können als Sonderausgaben abziehbar sein.
  • Hochschulen, einschließlich der Fachhochschulen, sind nicht begünstigt. Ein Abzug von Studiengebühren ist nach Verwaltungsmeinung somit ausgeschlossen.
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zum Thema: Einkommensteuer

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