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Informationen für Unternehmer

Verpflegungsmehraufwendungen: Mit Ansatz der Pauschbeträge sind sämtliche Aufwendungen abgegolten

Mehraufwendungen für Verpflegung können Sie nur mit den Pauschbeträgen als Betriebsausgaben berücksichtigen.

  • Für jeden Kalendertag, an dem Sie wegen einer vorübergehenden Tätigkeit von Ihrer Wohnung und Ihrem Tätigkeitsmittelpunkt 24 Stunden abwesend sind, können Sie einen Pauschbetrag von 24 EUR,
  • für Kalendertage, an denen Sie weniger als 24, aber mindestens 14 Stunden abwesend sind, einen Betrag von 12 EUR und
  • für Tage, an denen Sie weniger als 14, aber mindestens 8 Stunden abwesend sind, einen Pauschbetrag in Höhe von 6 EUR als Betriebsausgaben abziehen.

Durch den Ansatz der Pauschbeträge für Verpflegungsaufwendungen ist der Mehraufwand für die auswärtige Verpflegung typisierend abgegolten.

In einem aktuellen Urteil entschied der Bundesfinanzhof, dass die Pauschsätze für Verpflegungsmehraufwendungen auch hinsichtlich der Personalkosten gelten, die für die Bereitstellung der Verpflegung anteilig vom Steuerpflichtigen zu tragen sind. Dies gelte selbst dann, wenn der Personalkostenaufwand durch Umlage anteilig und unabhängig davon zu tragen ist, ob die Verpflegung in Anspruch genommen worden ist. Für die Gewährung der Pauschbeträge komme es weder darauf an, wie sich die konkrete Verpflegungssituation am Einsatzort darstellt, noch darauf, ob überhaupt ein berufsbedingter Verpflegungsmehrbedarf eintritt.

Information für: Unternehmer, Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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