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Letzter Wille: Wenn die Nachlassverteilung vom Testament abweicht
Vom Inhalt eines Testaments hat das Finanzamt stets Kenntnis, da es im Todesfall eine Kopie von der Eröffnung durch das Amtsgericht erhält. Nicht immer sind die hierin vermerkten Anordnungen von den Nachkommen erwünscht oder der Verstorbene hat sich unklar ausgedrückt. Steuerlich stellt sich in solchen Fällen die Frage, ob vom Dokument abweichende Vereinbarungen zählen oder nicht.
In einem jetzt entschiedenen Fall sollte die Stieftochter nach dem Willen der Erblasserin alleinige Erbin sein. Weil sie irrtümlich die Stieftochter für ihre gesetzliche Erbin gehalten hatte, hatte sie kein Testament verfasst. Das Bürgerliche Gesetzbuch bestimmte folglich andere Angehörige als Erben und die Stieftochter ging leer aus. Daraufhin verzichteten die gesetzlichen Erben auf ihren Erbanteil, weil innerhalb der Verwandtschaft stets bekannt gewesen war, dass die Verstorbene allein ihre Stieftochter als Erbe bedacht wissen wollte.
Dennoch lag für die gesetzlichen Erben ein erbschaftsteuerpflichtiger Erwerb vor. Dass sie ihren Erbanteil freiwillig in voller Höhe weitergeleitet hatten, war keine Umsetzung einer nur formunwirksamen letztwilligen Verfügung, da überhaupt kein Testament vorlag.
Allerdings könnte ein Erlass der festgesetzten Erbschaftsteuer aus Billigkeitsgründen in Betracht kommen, da alle Familienangehörigen davon ausgegangen waren, dass die nichtgesetzliche Erbin später einmal alles bekommen würde. Denn ohne diese irrtümliche Annahme hätten sie die Erblasserin darauf aufmerksam gemacht, dass die Stieftochter nur dann erben kann, wenn sie durch ein Testament als Erbin bestimmt wird. Ein Erlass der Erbschaftsteuer auf dem Billigkeitsweg könnte daher das über alle Maßen anständige Verhalten honorieren, für das es keine rechtliche Verpflichtung gab. So lautete auch der Schlusstenor der Finanzrichter.
Hinweis: Wird hingegen eine unwirksame Verfügung von Todes wegen unter Beachtung des erblasserischen Willens in die Tat umgesetzt, ist das wirtschaftliche Ergebnis dieses Vollzugs erbschaftsteuerrechtlich von Bedeutung.
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zum Thema: | Erbschaft-/Schenkungsteuer |