Aktuelles

Hier informieren wir unsere Mandanten über aktuelle Entwicklungen im Steuerrecht. Wählen Sie die gewünschte Ausgabe per Mausklick an.

Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Übernahme von Studiengebühren: Wann muss der Arbeitgeber keine Lohnsteuer einbehalten?

Übernimmt ein Arbeitgeber Studiengebühren, die im Rahmen des dualen Systems an den Berufsakademien erhoben werden, sind bei Ausbildungsdienstverhältnissen folgende Fallkonstellationen denkbar:

Übernahme von Studiengebühren aus eigener Verpflichtung: Ein Unternehmen schließt direkt mit der jeweiligen Berufsakademie einen Kooperationsvertrag, aus dem sich ergibt, dass es alleiniger Schuldner der Studiengebühren für den Studierenden ist und somit eine eigene Verpflichtung gegenüber der Berufsakademie hat. In einem solchen Fall stellt die Zahlung der Studiengebühren keinen lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn dar.

Übernahme von Studiengebühren aus arbeitsvertraglicher Verpflichtung: Ein Arbeitgeber übernimmt die vom Arbeitnehmer geschuldeten Studiengebühren aufgrund einer arbeitsvertraglichen Verpflichtung. Auch in solch einem Fall braucht er keine Lohnsteuer einzubehalten. Voraussetzung ist aber, dass sich der Studierende zur Rückzahlung verpflichtet, falls er das ausbildende Unternehmen auf eigenen Wunsch innerhalb von zwei Jahren nach Studienabschluss verlässt.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.