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Erbvergleich: Abfindung ist steuerpflichtig

Streiten sich mehrere Nachkommen um einen Nachlass, kann dies langwierige Gerichtsverfahren und hohe Kosten nach sich ziehen. Oftmals geht es darum, wie das Testament auszulegen ist und ob bzw. wie noch zu Lebzeiten erfolgte Schenkungen zu berücksichtigen sind. Um zu einer Lösung zu gelangen, können die Parteien vereinbaren, eine Person als Erben zu bestimmen. Die anderen erhalten dann eine Abfindungszahlung. Dies hat Konsequenzen für die Erbschaftsteuer aller Beteiligten:

  • Der gefundene Alleinerbe muss dem Finanzamt den kompletten Nachlass abzüglich der Abfindungen als Erwerb angeben.
  • Die sogenannten weichenden Erben versteuern ihre Forderungen mit dem Nominalwert.

Diese Regelung wurde jetzt noch einmal bestätigt. Ein Nachkomme wollte seine Abfindung nicht der Erbschaftsteuer unterwerfen, weil dies nicht eindeutig aus dem Gesetz hervorgehe. Dort heiße es lediglich, dass der Erwerb von Todes wegen durch Erbanfall zu erfassen sei. Das Finanzgericht Münster ist aber der Auffassung, dass dies auch auf den Erbvergleich anzuwenden und somit der Besteuerung zugrunde zu legen ist. Dieses Urteil beruht auf der Überlegung, dass eine Abfindungssumme mit Rücksicht auf ein behauptetes Erbrecht gefordert und zugestanden wird und die Anerkennung des Alleinerben nur dann gelingen kann, wenn er dafür einen Ausgleich leistet. Das Akzeptieren der Abfindungssumme und Anerkennen des Erben rechtfertige es, die Abfindungszahlung als Bereicherung aus dem Nachlass und damit als Erwerb von Todes wegen anzusehen. Gäbe es eine andere Lösung, könnten die Nachkommen Teile des Nachlasses von der Besteuerung ausnehmen - was aber weder vom Gesetzgeber gewollt noch gerechtfertigt sei.

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zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

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