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Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Antragsveranlagung: Zweijahresfrist ist auch vor 2005 abgeschafft

Erzielen Sie ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit? Die in der Vergangenheit gültige zweijährige Antragsfrist für eine Antragsveranlagung war durch das Jahressteuergesetz 2008 aufgehoben worden und galt erstmals für den Veranlagungszeitraum (VZ) 2005.

Der Bundesfinanzhof hat jetzt entschieden, dass diese Regelung auch für VZ vor 2005 gilt. Damit müssen die Finanzämter Antragsveranlagungen für Jahre vor 2005 auch dann bearbeiten, wenn über einen Antrag auf Veranlagung bis zum Stichtag (28.12.2007) noch nicht entschieden wurde.

Hinweis: Nach wie vor müssen Anträge aber innerhalb der allgemeinen Verjährungsfristen gestellt werden. Damit können Arbeitnehmer, die ausschließlich Arbeitslohn beziehen, noch rückwirkend ab VZ 2003 auf eine nachträgliche Steuererstattung hoffen.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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