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Kostenübernahme erhöht die Grunderwerbsteuer: Ausgleichsmaßnahme zählt zur Bemessungsgrundlage

Haben Sie von einer Kommune ein Grundstück zur gewerblichen Nutzung erworben, dann unterliegt dies der Grunderwerbsteuer. Erhöhen sogenannte Waldumlagen (Ausgleichsmaßnahmen aus Gründen des Naturschutzes), die Sie als Erwerber zahlen müssen, auch die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer? Mit dieser Frage hat sich jetzt der Bundesfinanzhof (BFH) befasst.

Die Grunderwerbsteuer bemisst sich grundsätzlich nach der Gegenleistung. Bei einem Kauf besteht diese Gegenleistung aus dem Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen. In einem aktuellen Urteil entschied der BFH, dass die Kostenübernahme für sogenannte "Ausgleichsmaßnahmen an anderer Stelle" in die grunderwerbsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage einbezogen werden muss.

Im Streitfall hatte eine Stadt ein Grundstück verkauft. Um dem Käufer die beabsichtigte gewerbliche Nutzung zu ermöglichen, war der Flächennutzungsplan geändert und ein Bebauungsplan aufgestellt worden. Außerdem war aus Naturschutzgründen auf einem anderen Grundstück eine Ausgleichsmaßnahme in Form einer Waldumwandlung vorgenommen worden. Der Erwerber hatte die Kosten dafür übernommen. Die Zahlung dieser Kosten hatte der BFH als Teil der Gegenleistung eingestuft, so dass die Kosten zur Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer gehörten.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Grunderwerbsteuer

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