Aktuelles

Hier informieren wir unsere Mandanten über aktuelle Entwicklungen im Steuerrecht. Wählen Sie die gewünschte Ausgabe per Mausklick an.

Informationen für Unternehmer

Geringwertige Wirtschaftsgüter: Wie werden GWG bis 1.000 EUR ab 2010 bilanzsteuerlich behandelt? Einlage ins Betriebsvermögen: Geänderte Bemessungsgrundlage für die Abschreibung Aktienverluste: Gewinnminderung in der Bilanz ist möglich Betrieblicher Schuldzinsenabzug: BFH bestätigt periodenübergreifende Ermittlung! Einnahmenüberschussrechnung: AfA kann nicht nachgeholt werden Anteile an Personengesellschaften: Veräußerung durch juristische Person ist gewerbesteuerpflichtig Gutscheine für Arbeitnehmer: Schon bei der Ausgabe fällt Umsatzsteuer an Gemischtgenutzte Immobilie: Wenn ein Gesellschafter einen Teil privat nutzt Umsatzsteuerliches Entgelt: Wann sind Beitragszuschüsse zur Krankenversicherung Entgelt? Innergemeinschaftliche Lieferung: Wann kommt es auf die Nachweise nicht an? Falsche Angaben: Bereits ausgestellte Rechnungen können korrigiert werden Bereitstellungsentgelte: Warum Bereitstellungsentgelte nicht der Umsatzsteuer unterliegen Vorsteuervergütungsverfahren: Antragsfrist einmalig bis zum 31.03.2011 verlängert Private Pkw-Nutzung: Einklang beim Listenpreis für Umsatz- und Einkommensteuer Geschäftsveräußerung im Ganzen: Wenn der Käufer den alten Mietvertrag nicht übernimmt Vorsteuerabzug: Wie gutgläubig darf ein Unternehmer sein? Geschäftsveräußerung: Ist eine Grundstücksübertragung auf den Organträger steuerbar? Aussetzung der Vollziehung: Finanzamt darf keinen Steueraufschub aufdrängen Vorlage von Originalbelegen: Kein Anspruch auf jederzeitige Rückgabe vom Finanzamt

Einnahmenüberschussrechnung: AfA kann nicht nachgeholt werden

Sie können die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für betrieblich genutzte Wirtschaftsgüter im Wege der Absetzung für Abnutzung (AfA) über die voraussichtliche betriebliche Nutzungsdauer steuermindernd geltend machen. Die AfA muss abschnittsbezogen vorgenommen werden und kann - wenn ein pflichtwidriges Unterlassen vorliegt - in späteren Jahren nicht nachgeholt werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigte nun, dass die AfA bei unterlassener Erfassung eines Wirtschaftsguts als Betriebsvermögen sowohl bei bilanzierenden Steuerpflichtigen als auch im Rahmen der Einnahmenüberschussrechnung nicht nachgeholt werden kann. Der BFH begründete seine Entscheidung mit dem Grundsatz der sogenannten Gesamtgewinngleichheit.

Hinweis: Die Entscheidung des BFH ist zum Nachteil der Steuerpflichtigen. Gleichwohl besteht nach wie vor die Möglichkeit, bei versehentlicher Nichterfassung einen Antrag auf abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen zu beantragen. Die Entscheidung über den Antrag liegt allerdings im Ermessen der jeweiligen Finanzbehörde.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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