Aktuelles

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Informationen für Unternehmer

Geringwertige Wirtschaftsgüter: Wie werden GWG bis 1.000 EUR ab 2010 bilanzsteuerlich behandelt? Einlage ins Betriebsvermögen: Geänderte Bemessungsgrundlage für die Abschreibung Aktienverluste: Gewinnminderung in der Bilanz ist möglich Betrieblicher Schuldzinsenabzug: BFH bestätigt periodenübergreifende Ermittlung! Einnahmenüberschussrechnung: AfA kann nicht nachgeholt werden Anteile an Personengesellschaften: Veräußerung durch juristische Person ist gewerbesteuerpflichtig Gutscheine für Arbeitnehmer: Schon bei der Ausgabe fällt Umsatzsteuer an Gemischtgenutzte Immobilie: Wenn ein Gesellschafter einen Teil privat nutzt Umsatzsteuerliches Entgelt: Wann sind Beitragszuschüsse zur Krankenversicherung Entgelt? Innergemeinschaftliche Lieferung: Wann kommt es auf die Nachweise nicht an? Falsche Angaben: Bereits ausgestellte Rechnungen können korrigiert werden Bereitstellungsentgelte: Warum Bereitstellungsentgelte nicht der Umsatzsteuer unterliegen Vorsteuervergütungsverfahren: Antragsfrist einmalig bis zum 31.03.2011 verlängert Private Pkw-Nutzung: Einklang beim Listenpreis für Umsatz- und Einkommensteuer Geschäftsveräußerung im Ganzen: Wenn der Käufer den alten Mietvertrag nicht übernimmt Vorsteuerabzug: Wie gutgläubig darf ein Unternehmer sein? Geschäftsveräußerung: Ist eine Grundstücksübertragung auf den Organträger steuerbar? Aussetzung der Vollziehung: Finanzamt darf keinen Steueraufschub aufdrängen Vorlage von Originalbelegen: Kein Anspruch auf jederzeitige Rückgabe vom Finanzamt

Private Pkw-Nutzung: Einklang beim Listenpreis für Umsatz- und Einkommensteuer

Als Unternehmer können Sie Ihre private Pkw-Nutzung für ertragsteuerrechtliche Zwecke auf zweierlei Art und Weise berücksichtigen:

  • pauschal durch die sogenannte 1%-Regelung (hierbei wird als geldwerter Vorteil monatlich 1 % des Bruttoinlandslistenpreises angesetzt) oder
  • anhand eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs.

Dies gilt, sofern Sie den Pkw im Betriebsvermögen halten, ihn also zu mehr als 50 % betrieblich nutzen. Zwischen beiden Möglichkeiten können Sie frei wählen und die Methode Ihrer Wahl formlos in Ihrer Einkommensteuererklärung beantragen.

Für Zwecke der Umsatzsteuer wiederum können Sie die unentgeltliche Wertabgabe anhand von vier Methoden berechnen:

  • anteilige Zuordnung des Pkw zum Unternehmensvermögen,
  • Listenpreis,
  • Fahrtenbuch oder
  • sachgerechte Schätzung.

Nun hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die von der Finanzverwaltung diesbezüglich getroffene Vereinfachungsregelung zulässig ist: Nach dieser können Sie die Bemessungsgrundlage für die unentgeltliche Wertabgabe nach der 1%-Regelung abzüglich eines pauschalen Abschlags von 20 % für die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten ermitteln. Die Vereinfachungsregelung kann nach Auffassung des BFH nur insgesamt oder gar nicht in Anspruch genommen werden. Wenn Sie die unentgeltliche Wertabgabe anhand der 1%-Regelung berechnen, können Sie anschließend also nicht statt des Abschlags von 20 % für die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten die tatsächlichen Kosten abziehen.

Beispiel: Der Bruttolistenpreis liegt bei 70.000 EUR. Die nicht mit Vorsteuer belasteten Kosten betragen insgesamt (unstreitig) 35 %.

  laut BFH zulässig laut BFH unzulässig
Ermittlung der privaten Pkw-Nutzung durch die 1%-Regelung (70.000 EUR x 1 % x 12 Monate) 8.400 EUR 8.400 EUR
Abschlag für nicht mit Vorsteuern belastete Kosten (20 % =) 1.680 EUR (35 % =) 2.940 EUR
umsatzsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage für die unentgeltliche Wertabgabe 6.720 EUR 5.460 EUR
hierauf entfallende Umsatzsteuer 1.276,80 EUR 1.037,40 EUR

Hinweis: Die Finanzverwaltung überprüft die private Pkw-Nutzung stets sorgfältig, so dass Sie deren Berechnung und Dokumentation stets mit uns besprechen sollten.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

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