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Informationen für Unternehmer

Geringwertige Wirtschaftsgüter: Wie werden GWG bis 1.000 EUR ab 2010 bilanzsteuerlich behandelt? Einlage ins Betriebsvermögen: Geänderte Bemessungsgrundlage für die Abschreibung Aktienverluste: Gewinnminderung in der Bilanz ist möglich Betrieblicher Schuldzinsenabzug: BFH bestätigt periodenübergreifende Ermittlung! Einnahmenüberschussrechnung: AfA kann nicht nachgeholt werden Anteile an Personengesellschaften: Veräußerung durch juristische Person ist gewerbesteuerpflichtig Gutscheine für Arbeitnehmer: Schon bei der Ausgabe fällt Umsatzsteuer an Gemischtgenutzte Immobilie: Wenn ein Gesellschafter einen Teil privat nutzt Umsatzsteuerliches Entgelt: Wann sind Beitragszuschüsse zur Krankenversicherung Entgelt? Innergemeinschaftliche Lieferung: Wann kommt es auf die Nachweise nicht an? Falsche Angaben: Bereits ausgestellte Rechnungen können korrigiert werden Bereitstellungsentgelte: Warum Bereitstellungsentgelte nicht der Umsatzsteuer unterliegen Vorsteuervergütungsverfahren: Antragsfrist einmalig bis zum 31.03.2011 verlängert Private Pkw-Nutzung: Einklang beim Listenpreis für Umsatz- und Einkommensteuer Geschäftsveräußerung im Ganzen: Wenn der Käufer den alten Mietvertrag nicht übernimmt Vorsteuerabzug: Wie gutgläubig darf ein Unternehmer sein? Geschäftsveräußerung: Ist eine Grundstücksübertragung auf den Organträger steuerbar? Aussetzung der Vollziehung: Finanzamt darf keinen Steueraufschub aufdrängen Vorlage von Originalbelegen: Kein Anspruch auf jederzeitige Rückgabe vom Finanzamt

Aussetzung der Vollziehung: Finanzamt darf keinen Steueraufschub aufdrängen

Bei einem erfolglosen Einspruch sind später Aussetzungszinsen in Höhe von 6 % jährlich an den Fiskus zu bezahlen, wenn der strittige Steuerbetrag während des Einspruchsverfahrens von der Vollziehung ausgesetzt wird. Erfolgt jedoch keine Aussetzung und wurde die streitige Steuerschuld bezahlt, so winkt im Erfolgsfall ein Erstattungsbetrag vom Finanzamt, der in gleicher Höhe verzinst wird.

In Niedrigzinsphasen kann es für den Steuerzahler im Einzelfall erheblich günstiger sein, auf eine Aussetzung des Steuerbescheids zu verzichten und die Forderungen des Fiskus vorübergehend - etwa durch einen Bankkredit - zu refinanzieren. Aus diesem Grund ist die Finanzverwaltung in lukrativen Fällen zuletzt dazu übergegangen, auch gegen den Willen der Steuerpflichtigen von Amts wegen eine Aussetzung der Vollziehung (AdV) zu gewähren, um dem Staat eine Verzinsung über dem Kapitalmarktniveau zu sichern oder zu ersparen.

Eine aufgezwungene AdV hält das Finanzgericht Köln grundsätzlich für ermessensfehlerhaft. Denn die Finanzverwaltung darf Steuerpflichtigen die Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheids nicht mit dem Ziel aufdrängen, dem Staat Zinsvorteile zu verschaffen. Die AdV dient dem vorläufigen Rechtsschutz von Bürgern und Unternehmen. Die Zwangsaussetzung verstößt nach Ansicht des Gerichts auch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz im Grundgesetz.

Im Urteilsfall sollte eine GmbH nach einer steuerlichen Außenprüfung mehrere Millionen Euro Steuern nachzahlen. Die Gesellschaft zahlte fristgerecht, legte aber gegen die geänderten Steuerbescheide Einspruch ein. Das Finanzamt setzte den gesamten Nachforderungsbetrag ab Fälligkeit von der Vollziehung aus und erstattete den Betrag zurück. Der gegen diese aufgezwungene Aussetzung eingelegte Einspruch blieb erfolglos. Die Klage wurde damit begründet, dass die AdV zu einem Zinsschaden führt, weil sich die GmbH am Markt zu einem Zinssatz zwischen 2% und 4,3% refinanzieren könnte, während im Falle eines Misserfolgs zwingend Aussetzungszinsen von 6 % anfielen.

Information für: Unternehmer, GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: übrige Steuerarten

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