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Einspruch gegen Steuerbescheid: Verfahren ruht nur in bestimmten Fällen

Oft zahlt es sich aus, gegen den erhaltenen Steuerbescheid Einspruch einzulegen. Zahlendreher, selbst vergessene oder vom Finanzamt gestrichene Abzugsposten und vor allem unberücksichtigte Urteile sowie Erlasse sollten stets Anlass für einen solchen Rechtsbehelf sein. Von Vorteil ist, dass der Einspruch keine Kosten verursacht - unabhängig davon, wer das Verfahren letztendlich gewinnt.

Während eines Einspruchsverfahrens kann der eigene Fall ruhen. Gibt es zum Streitpunkt bereits ein anhängiges Gerichtsverfahren, kann man sich problemlos daran beteiligen. Bis zur Entscheidung ruht der von Ihnen eingelegte Einspruch dann, ohne dass eigene Begründungen eingereicht werden müssten. Geht das Verfahren positiv aus, profitiert man automatisch und erhält bei langen Wartezeiten auch noch Erstattungszinsen. Ansonsten bleibt alles beim Alten.

Allerdings ist der Einspruch kein Instrument zum bloßen Offenhalten eines Steuerfalls, weil man positive Entwicklungen der Rechtsprechung in den Verfahren anderer erwartet. Er dient vielmehr dazu, möglichst zügig eine Entscheidung in der eigenen Sache herbeizuführen. Daher handelt das Finanzamt nicht fehlerhaft, wenn es kein Ruhen des Einspruchsverfahrens anordnet, weil die Erfolgsaussichten seines Erachtens gering sind. Misst es der Rechtssicherheit, die durch den Abschluss des Einspruchsverfahrens entsteht, größere Bedeutung zu als der Klärung der Rechtsfrage im Parallelverfahren vor einem Finanzgericht, ist dies zulässig.

Durch das Aufspringen auf Prozesse Dritter bleibt ein Fall nur dann bis zur Entscheidung offen, wenn zum strittigen Sachverhalt vor dem Europäischen Gerichtshof, Bundesverfassungsgericht, Bundesfinanzhof (BFH) oder einem anderen obersten Bundesgericht ein laufendes Verfahren anhängig ist. Darauf haben Bürger und Unternehmen einen Anspruch. Erst bei endgültiger Entscheidung wird der Fall wieder aufgerollt. Der Einspruch muss dann keine nähere Begründung enthalten, sondern nur das Aktenzeichen des passenden Musterverfahrens sowie einen kurzen Hinweis auf die strittige Rechtsfrage.

Für eine solche gesetzliche Verfahrensruhe reicht es aber nicht aus, dass eine Klage bei einem Finanzgericht anhängig ist. Selbst ein positives Urteil ist noch kein Grund: Gegen diesen muss eine Revision beim BFH eingelegt worden sein - vom Steuerzahler oder vom Finanzamt. Wurde der strittige Sachverhalt nur vorläufig festgestellt, ist kein Einspruch nötig.

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zum Thema: übrige Steuerarten

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