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Geschäftsveräußerung im Ganzen: BFH weist auf Stolperfallen hin

Kürzlich hat sich der Bundesfinanzhof wieder einmal mit den Voraussetzungen einer sogenannten Geschäftsveräußerung im Ganzen beschäftigt und die bestehenden Grundsätze bestätigt. Die Geschäftsveräußerung im Ganzen ist ein spezielles umsatzsteuerliches Institut bei Unternehmensveräußerungen, eigentlich eine Vereinfachungsregelung, die in der Praxis aber immer wieder zu Problemen bei der rechtlichen Einordnung führt. 

Beispiel: Handwerksmeister H möchte sich zur Ruhe setzen. Er verkauft daher seinen gesamten Betrieb, bestehend aus Grundstück, Gebäude und Inventar (einschließlich Maschinen, Werkzeuge und Verbrauchsmaterial), an einen anderen Handwerker.

Nach der Systematik des Umsatzsteuerrechts würde H eigentlich eine Vielzahl von Lieferungen ausführen. Er müsste jeden einzelnen Gegenstand gesondert liefern und darüber gegebenenfalls eine Rechnung mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer erstellen. Bei einer Geschäftsveräußerung im Ganzen kann dagegen der gesamte Gewerbebetrieb als Einheit an einen anderen Unternehmer veräußert werden. Dieser Vorgang ist umsatzsteuerlich irrelevant, da keine Umsatzsteuer anfällt, und auch die Verpflichtung zur Erstellung von Einzelrechnungen entfällt.

Die Geschäftsveräußerung im Ganzen setzt die Übereignung eines Unternehmens oder eines in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführten Betriebs im Ganzen voraus. Bei der Veräußerung einer vermieteten Immobilie kann ein einzelnes Gebäude als gesondert geführter Betrieb angesehen werden, selbst wenn der Verkäufer noch weitere Immobilien vermietet. Er muss nicht seine gesamte unternehmerische Tätigkeit aufgeben. Der Erwerber des Unternehmens wiederum muss tatsächlich beabsichtigen, das Unternehmen weiter fortzuführen.

Da bei der Geschäftsveräußerung im Ganzen keine Umsatzsteuer anfällt, kommt es hier häufig zu Streitigkeiten. Insbesondere die Fortführung des Unternehmens ist fehleranfällig.

Beispiel: Der Vermieter V hat eine Halle umsatzsteuerpflichtig an einen Großhändler vermietet. Aus Altersgründen möchte er diese nun an den Großhändler verkaufen, der sie weiterhin für sein Unternehmen nutzen will.

In diesem Fall liegen die Voraussetzungen für eine Geschäftsveräußerung im Ganzen nicht vor, denn das Vermietungsunternehmen des V wird nicht fortgeführt. Mit dem Verkauf an den Mieter wird das Unternehmen eingestellt, da der Mieter das Gebäude für eigene unternehmerische Zwecke (Großhandel) nutzt und kein Vermietungsunternehmen betreibt.

Hinweis: Gerade bei der Immobilienveräußerung ist die Abgrenzung der Geschäftsveräußerung im Ganzen nicht immer einfach. Sie sollten daher darauf achten, dass Ihr Notar frühzeitig mit uns Kontakt aufnimmt, damit wir die richtigen steuerlichen Konsequenzen ziehen können.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

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