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Marktplatzsanierung: BFH gewährt Gemeinde anteiligen Vorsteuerabzug

Unternehmer können die Umsatzsteuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein anderes Unternehmen für ihr Untenehmen ausführt, als Vorsteuer abziehen. Dies gilt, wenn ihnen eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Der Vorsteuerabzug setzt insbesondere voraus, dass die Leistung für das Unternehmen bezogen worden ist.

Kürzlich musste der Bundesfinanzhof (BFH) darüber entscheiden, ob einer Gemeinde aus den Kosten einer Marktplatzsanierung der anteilige Vorsteuerabzug zusteht. Diese nutzte einen als öffentliche Straße gewidmeten und insoweit hoheitlich genutzten Marktplatz bei der Veranstaltung von Wochenmärkten auch als Unternehmer: An Markttagen vermietete sie Standplätze unter Verzicht auf die Steuerbefreiung für Vermietungsleistungen an Händler.

Nach dem Urteil des BFH ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts dann Unternehmer, wenn sie eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, die sich aus ihrer Gesamtbetätigung heraushebt. Eine Gemeinde, die einen Marktplatz sowohl für eine umsatzsteuerpflichtige wirtschaftliche Tätigkeit als auch als Straßenbaulastträger für hoheitliche Zwecke nutzt, ist demnach zum anteiligen Vorsteuerabzug aus den Leistungen berechtigt, die sie zur Sanierung des Platzes bezogen hat. Trotz der ansonsten hoheitlichen Nutzung ist sie aufgrund der umsatzsteuerpflichtigen Vermietung also zum anteiligen Vorsteuerabzug aus den Sanierungskosten berechtigt. Diese Entscheidung ist von grundsätzlicher Bedeutung für die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand.

Hinweis: Der BFH hat die Rechtssache wegen weiterer Ermittlungen bzw. Feststellungen an das Finanzgericht zurückgewiesen. Dieses muss nun über die Frage der Vorsteueraufteilung entscheiden. Nach dem BFH-Urteil kann allerdings nach der Anzahl der Markttage im Kalenderjahr aufgeteilt werden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

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