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Informationen für Unternehmer

Zusammenfassende Meldung: Wenn monatliche und vierteljährliche Meldepflicht zusammentreffen

Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen müssen grundsätzlich in einer sogenannten Zusammenfassenden Meldung gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erklärt werden. Seit dem letzten Jahr sind nicht nur die Lieferungen aus dem Inland in einen anderen EU-Mitgliedstaat meldepflichtig, sondern auch bestimmte Dienstleistungen (sonstige Leistungen), die Sie als Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat für einen anderen Unternehmer erbringen.

Für die Meldung der innergemeinschaftlichen Lieferungen gilt ab einem Umsatz von 100.000 EUR pro Quartal in diesem Bereich eine monatliche Abgabefrist. Demgegenüber ist bei den sonstigen Leistungen die Meldung immer nur quartalsweise vorzunehmen. Das BZSt hat sich zu der Frage geäußert, wann beim Zusammentreffen von monatlicher und vierteljährlicher Meldepflicht die Umsätze aus den sonstigen Leistungen erklärt werden müssen.

Sofern Sie als Unternehmer ohnehin monatliche Meldungen abgeben müssen, haben Sie die Wahl zwischen zwei Möglichkeiten: Sie können die sonstigen Leistungen

  1. zusammen mit den Lieferungen in die jeweilige monatliche Zusammenfassende Meldung aufnehmen oder
  2. mit der letzten monatlichen Meldung des jeweiligen Quartals erklären.

Beispiel: Unternehmer U liefert Waren für mehr als 100.000 EUR pro Quartal ins EU-Ausland. Daher muss er die innergemeinschaftlichen Lieferungen monatlich in einer Zusammenfassenden Meldung an das BZSt übermitteln. Gleichzeitig hat er im Februar 2011 auch eine sonstige Leistung in den Niederlanden für 10.000 EUR ausgeführt. Er kann nun wählen, ob er die sonstige Leistung mit der Zusammenfassenden Meldung für den Februar oder am Ende des ersten Quartals 2011 mit der Meldung für den März erklärt.

Hinweis: Ab dem 01.01.2012 reduziert sich die Umsatzgrenze, die zur monatlichen Abgabe der Zusammenfassenden Meldung verpflichtet, auf 50.000 EUR.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

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