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Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Sachzuwendungen: Bei ausländischen Mitarbeitern keine Pauschalversteuerung

Seit 2007 kann sich ein Arbeitgeber gegenüber seiner Belegschaft äußerst spendabel zeigen, ohne dass der Fiskus die Hand bei den Mitarbeitern aufhält. Denn Sachzuwendungen müssen nicht mehr generell als geldwerter Vorteil über die Lohnsteuer des Arbeitnehmers erfasst werden, sondern der Chef kann die Steuer auf Sachzuwendungen übernehmen und mit einem pauschalen Steuersatz von 30 % aus der eigenen Tasche versteuern. Da seine Zahlung die steuerliche Erfassung des geldwerten Vorteils abdeckt, können die Empfänger die Zuwendungen steuerfrei genießen.

Diese Pauschallösung ist für Zuwendungen bis zu 10.000 EUR pro Empfänger und Jahr erlaubt und reicht von teuren Geschenken zu Weihnachten, Geburtstag oder besonderen betrieblichen Anlässen bis hin zur Einladung in den VIP-Bereich bei Sport- oder Kulturveranstaltungen. Wird die Pauschalierung der Einkommensteuer gewählt, muss diese einheitlich auf alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten Zuwendungen angewandt werden.

Führt nun ein international tätiges Unternehmen eine Feier durch, an der sowohl Arbeitnehmer aus Deutschland als auch ausländische Mitarbeiter teilnehmen, kann es Sachzuwendungen an Empfänger, die in Deutschland nicht steuerpflichtig sind, von der Anwendung der Pauschalversteuerung ausnehmen. Nach einem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf ist die pauschalierte Steuer in den Fällen nicht zu entrichten, in denen keine steuerpflichtigen Einnahmen vorliegen und das Besteuerungsrecht nicht dem deutschen Fiskus zusteht. In diesen Fällen kann auch die einschlägige Regelung über die Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen keine Steuerpflicht schaffen.

International tätige Unternehmen können in- und ausländische Mitarbeiter bei Sachzuwendungen also gleich behandeln. Bleibt die deutsche Belegschaft von der Besteuerung ausgenommen, kann das Lohnbüro dies auch auf die Angestellten von jenseits der Grenze übertragen.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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