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Steuerkontrollen: Gesetzliche Anzeigepflicht bei geschlossenen Auslandsfonds

Treten Anleger einem geschlossenen Fonds mit Sitz jenseits der Grenze bei, müssen sie diese erstmalige Beteiligung an einem ausländischen geschlossenen Fonds - unabhängig von ihrer Einlagensumme - ihrem Wohnsitzfinanzamt fünf Monate nach Jahresablauf anzeigen. Es reicht nicht, die Auslandserträge erstmals in der späteren Einkommensteuererklärung zu deklarieren oder auf eine Steuerfreiheit zu verweisen. Die gleiche Meldepflicht besteht, wenn sich die Beteiligungsquote verändert, die Anteile etwa verkauft werden oder die Fondsgesellschaft liquidiert wird.

In den Prospekten der Emittenten wird auf diese Anzeigepflicht leider nur spärlich oder überhaupt nicht hingewiesen. Dabei kann ihre Missachtung mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 EUR geahndet werden, wenn der Anzeigepflicht - vorsätzlich oder leichtfertig - nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachgekommen wird.

Die meldepflichtigen Vorgänge sind dem Finanzamt mit dem Vordruck BZSt 2 in zweifacher Ausfertigung anzuzeigen. Die Meldepflicht darf zwar auch die ausländische Fondsgesellschaft, ein Treuhänder oder der Steuerberater wahrnehmen. Die Rechtsfolgen von formalen Fehlern oder der Nichtbeachtung der Anzeigepflicht treffen den Beteiligten jedoch persönlich.

Hinweis: Daher sollten Sie sich als Investor nicht darauf verlassen, dass die Fondsgesellschaften der Verpflichtung stets ordnungsgemäß und pünktlich nachkommen. Zumindest eine gezielte Rückfrage beim Initiator sollte nicht fehlen.

Das Bundesfinanzministerium hat nun sehr ausführlich erläutert, dass die einzelnen Finanzämter die Informationen dem Bundeszentralamt für Steuern zuleiten, welches die Unterlagen über Auslandsbeziehungen zentral sammelt und auswertet. Besonderes Interesse besteht an Briefkasten- und Domizilgesellschaften, Steueroasen und Beziehungen von Personen mit Sitz im In- und Ausland. Die Informationen fließen in eine interne Datenbank, die sie systematisch nach Ländern ordnet. Auf Grundlage der jahrelang gesammelten Daten kann die zuständige Arbeitsgruppe den Finanzbehörden problemlos eine Reihe von Auskünften zu ausländischen Rechtssubjekten erteilen.

Information für: Kapitalanleger
zum Thema: übrige Steuerarten

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