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Steuerliche Gewinnermittlung: Wenn die Rückstellung nach Handelsrecht geringer ausfällt

Gewerbetreibende, die Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen müssen oder dies freiwillig tun, haben im Jahresabschluss das Betriebsvermögen anzusetzen und nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen. Das sogenannte Maßgeblichkeitsprinzip, das zu einem anderen Ansatz führt, ist nur dann zulässig, wenn steuerliche Ansatzregeln oder Wahlrechte bestehen.

Insbesondere aufgrund des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes kommt es bei der handelsrechtlichen Bewertung von Rückstellungen zu erheblichen Wertveränderungen im Vergleich zur Steuerbilanz. So sind nach dem Handelsgesetzbuch Rückstellungen in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrags anzusetzen: Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr werden mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen sieben Geschäftsjahre abgezinst. Steuerlich kommt es dagegen zu gar keiner Abzinsung bzw. werden die Rückstellungen nur bis zum Beginn der Erfüllung der zugrundeliegenden Verpflichtung abgezinst. Da sich der Abzinsungszeitraum nach dem Handelsgesetzbuch über den Beginn der Erfüllung hinaus erstreckt, ist der handelsrechtliche Wertansatz oft niedriger als der steuerliche.

Kürzlich erfolgte eine bundesweite Abstimmung hinsichtlich der Frage,

  • ob der handelsrechtlich anzusetzende - abgezinste und damit niedrigere - Wert für die Steuerbilanz die Wertobergrenze bildet oder
  • ob der nichtabgezinste und damit höhere - steuerliche Wert in der steuerlichen Gewinnermittlung zum Ansatz kommt.

Die Antwort lautet, dass der handelsrechtliche Rückstellungsbetrag für die steuerrechtliche Bewertung der Rückstellung auch dann maßgeblich ist, wenn der Ausweis der Rückstellung nach Handelsgesetzbuch niedriger ist als der Wert, der sich nach dem Einkommensteuergesetz ergibt. Insoweit kommt es zu einer geringeren Minderung des Steuergewinns. (Das gleicht sich aber wieder aus, wenn die Rückstellung aufgelöst wird.)

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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