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Repräsentationskosten: Regattabegleitfahrt mit Geschäftsfreunden ist nicht absetzbar

Als Unternehmer wissen Sie, dass repräsentative Veranstaltungen mit Geschäftsfreunden und Kunden sehr geschäftsfördernd sein können. Auf solchen Events werden Kontakte geknüpft, Vertragsabschlüsse angebahnt und Aufträge generiert. Obwohl die Veranstaltungen also mittelbar dem Unternehmenserfolg dienen, erkennt das Finanzamt ihre Kosten häufig nicht als Betriebsausgaben an.

Dies geschah kürzlich in einem Fall vor dem Bundesfinanzhof (BFH), in dem ein Unternehmen anlässlich der Kieler Woche eine Regattabegleitfahrt für Mitarbeiter und Geschäftspartner organisiert hatte. Hierzu mietete es ein historisches Segelschiff, auf dem es seine Gäste auch bewirtete. Die Kosten von rund 11.000 EUR ließ das Finanzamt nicht zum Betriebsausgabenabzug zu und berief sich auf das Einkommensteuergesetz, nach dem Aufwendungen für Jagd, Fischerei, Segel- oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke (samt der damit zusammenhängenden Bewirtung) steuerlich nicht berücksichtigt werden können.

Ob ein "ähnlicher Zweck" vorliegt, musste dann der BFH klären: Die Richter, die diese Ähnlichkeit als gegeben ansahen, entschieden, dass die Kosten der Regattabegleitfahrt nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen. Das Abzugsverbot hat der Gesetzgeber geschaffen, weil er solche Repräsentationskosten als überflüssig und unangemessen ansieht. Wenn Unternehmer im Luxus schwelgen und die Sektkorken knallen lassen, soll sich der Staat nicht auch noch finanziell daran beteiligen.

Die BFH-Rechtsprechung fasst unter das Abzugsverbot solche Kosten, die die Lebensführung sowie die wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung der begünstigten Geschäftsfreunde berühren - beispielsweise wenn ein Schiff zur Unterhaltung und Repräsentation eingesetzt wird.   

Hinweis: Die Firma konnte sich auch nicht auf die Tatsache berufen, dass für gemietete VIP-Logen teilweise ein Betriebsausgabenabzug zulässig ist. Denn die Kostenaufteilung bei VIP-Logen setzt voraus, dass das Unternehmen ein Leistungspaket vom Veranstalter erwirbt (Eintritt für Veranstaltung, Werbung, Bewirtung). Das war jedoch nicht der Fall.

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zum Thema: Einkommensteuer

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