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Optionsgeschäfte: Stillhalterprämie ist körperschaftsteuerpflichtig

Veräußert eine Kapitalgesellschaft eine Beteiligung an einer anderen Kapitalgesellschaft, ist der Veräußerungsgewinn grundsätzlich zu 95 % von der Körperschaftsteuer befreit. Im Gegenzug ist ein Veräußerungsverlust nicht abzugsfähig.

Oftmals vereinbaren die Parteien in Erwerbs- bzw. Veräußerungsverträgen sogenannte Call- oder Put-Optionen (auch Kauf- oder Verkaufsoptionen genannt). Die Call-Option bedeutet, dass eine der Vertragsparteien bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses berechtigt ist, einen Anteil vom bisherigen Inhaber zu kaufen. Die Put-Option bewirkt, dass eine Partei einen Anteil an die andere verkaufen kann und Letztere den Anteil auch kaufen muss. Dafür, dass der Optionsberechtigte seine Option nicht ausübt (also stillhält), bekommt er eine Prämie (die sogenannte Stillhalterprämie).

Kürzlich hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden, dass diese Stillhalterprämie nicht der 95%igen Körperschaftsteuerbefreiung unterliegt, sondern voll steuerpflichtig ist.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Körperschaftsteuer

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