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Erstattungs- und Nachzahlungszinsen: Besondere Behandlung bei Körperschaft- und Gewerbesteuer

Sowohl Steuernachzahlungen als auch -erstattungen, die nach Ablauf einer zinslosen Dauer von 15 Monaten zufließen, werden mit einem Satz von 0,5 % monatlich verzinst. Gemessen wird dieser Zeitraum ab dem Ende des Jahres, in dem die Steuer entstanden ist. Für die Einkommensteuer 2011 beginnt die Verzinsung also ab dem 01.04.2013, wenn bis dahin keine Zahlung erfolgt ist.

2010 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) zwar entschieden, dass die Zinsen, die das Finanzamt an Sie als Steuerpflichtigen auszahlt (Erstattungszinsen), bei Ihnen nicht mehr besteuert werden sollen, soweit sie auf Steuern entfallen, die nicht abziehbar sind. Denn auf der anderen Seite konnten Sie Ihre Nachzahlungszinsen an das Finanzamt seit 1999 auch nicht mehr als Sonderausgaben absetzen. Doch wurde dieses Urteil durch das Jahressteuergesetz 2010 rückwirkend ausgehebelt. Und seither werden ihre Erstattungszinsen wieder als steuerpflichtige Kapitaleinnahmen gewertet, die Sie über die Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung angeben müssen.

Für die Körperschaftsteuer hatte das BFH-Urteil allerdings keine Bedeutung. Denn Kapitalgesellschaften verfügen über keine außerbetriebliche Sphäre, so dass alle Erlöse - auch die Erstattungszinsen - Betriebseinnahmen sind. Ensprechendes gilt für die Gewerbesteuer, bei der diese Zinsen ebenfalls weiter zu den steuerpflichtigen Einnahmen zählen, während Nachzahlungszinsen nichtabzugsfähige Betriebsausgaben bleiben. Legen Sie gegen Ihren Körperschaft- oder Gewerbesteuermessbescheid mit der Begründung Einspruch ein, die steuerliche Erfassung der Zinsen sei rechtswidrig, wird Ihnen das Finanzamt also keine Aussetzung der Vollziehung gewähren.

Hinweis: Nach diversen weiteren Urteilen, Nichtzulassungsbeschwerden und Rügen wurde hinsichtlich der Frage der Abziehbarkeit von Nachzahlungszinsen und der Steuerpflicht von Erstattungszinsen bei Kapitalgesellschaften Verfassungsbeschwerde eingelegt. Stützen Sie Ihren Einspruch auf das beim Bundesverfassungsgericht anhängige Verfahren, ruht Ihr Einspruchsverfahren - Ihr Fall bleibt also immerhin offen. 

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Körperschaftsteuer

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