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Feststellungsbescheid: Einkünfte müssen nicht auf den ersten Blick erkennbar sein

Wissen Sie, was unter Grundlagen- und Folgebescheiden zu verstehen ist? Sind Sie beispielsweise an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts beteiligt, erlässt das Feststellungsfinanzamt einen Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen, aus dem die anteiligen Einkünfte hervorgehen, die Sie aus der Gesellschaft erzielen. Dieser Bescheid wird als Grundlagenbescheid bezeichnet. Ihr Wohnsitzfinanzamt legt die darin festgestellten Einkünfte Ihrem Einkommensteuerbescheid (Folgebescheid) zugrunde, da der Grundlagenbescheid eine Bindungswirkung entfaltet.

Jetzt hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass im Feststellungsbescheid nicht auf den ersten Blick erkennbar sein muss, welche Einkünfte im Einkommensteuerbescheid angesetzt werden müssen. Es genügt nach Auffassung des Gerichts, wenn ein verständiger Empfänger (z.B. das Finanzamt oder ein Steuerberater) zweifelsfrei erkennen kann, dass ein weiterer Rechenschritt notwendig ist, um die steuerpflichtigen Einkünfte für den Einkommensteuerbescheid zu ermitteln. Im Urteilsfall hatte das Finanzamt Einkünfte festgestellt, die dem Halb- bzw. Teileinkünfteverfahren unterliegen, dabei aber 100 % des Betrags ausgewiesen. Dem BFH genügte es, dass sich die Höhe der Einkünfte für Zwecke der Einkommensteuerveranlagung erst über eine zusätzliche Subtraktion bzw. Addition ermitteln ließ.

Hinweis: Das Urteil erschwert es dem Steuerlaien, die richtigen Schlussfolgerungen aus einem Feststellungsbescheid zu ziehen. Ein sachverständiger Rat ist daher in vielen Fällen unabdingbar.

Information für: Unternehmer, GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: übrige Steuerarten

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