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Ausländische Rente: Abgetretene Beiträge mindern den Steuersatz nicht

Nach dem Einkommensteuergesetz werden Einkünfte, die durch ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) von der deutschen Besteuerung freigestellt sind, dennoch beim Progressionsvorbehalt berücksichtigt. Damit erhöhen oder vermindern sie den Steuersatz, der auf die anderen Einkünfte angewendet wird.

In diese Berechnung gehen nur Einkünfte ein. Sonderausgaben, die nicht zu den Einkünften zählen, werden erst im Anschluss an die Ermittlung vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen. Daher unterliegen sie auch nicht dem Progressionsvorbehalt.

Dementsprechend mindern anlässlich einer Scheidung (z.B. beim Versorgungsausgleich) an den deutschen Ehegatten abgetretene ausländische Rentenbeiträge den Progressionsvorbehalt nicht. Sie stellen zwar Sonderausgaben dar, sind aber nicht abzugsfähig, weil sie mit Einkünften zusammenhängen, die nach dem DBA steuerfrei sind. Versorgungsleistungen können nämlich nur dann als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn sie mit solchen Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die in die Veranlagung einbezogen und besteuert werden.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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