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Nachlassverbindlichkeit: Später Pflichtteil darf abgezogen werden

Die Höhe der Erbschaftsteuer bemisst sich nach dem sogenannten steuerpflichtigen Erwerb. Von dieser Kenngröße können die Erben allerdings noch folgende sogenannte Nachlassverbindlichkeiten abziehen:

  • die vom Erblasser herrührenden Schulden,
  • Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen, geltend gemachten Pflichtteilen und Ersatzansprüchen sowie
  • Beerdigungskosten des Erblassers.

Kürzlich hat der Bundesfinanzhof (BFH) den Abzug von Pflichtteilsansprüchen genauer untersucht: Im Urteilsfall hatte der verstorbene Vater zunächst seine Ehefrau aufgrund eines sogenannten Berliner Testaments als Erbin eingesetzt. Als die Mutter verstarb, trat schließlich die gemeinsame Tochter das Alleinerbe an. Diese erklärte vor dem Finanzamt, damals von ihrem Vater enterbt worden zu sein (durch das Berliner Testament) und erst jetzt den ihr zustehenden Pflichtteil von rund 70.000 EUR geltend zu machen. Dementsprechend sei dieser Teilbetrag erbschaftsteuermindernd als Nachlassverbindlichkeit von ihrem Erwerb abziehbar.

Der BFH entschied, dass der Pflichtteilsanspruch der Tochter als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden darf. Denn der Anspruch wurde geltend gemacht, wie es das Erbschaftsteuergesetz fordert. Unerheblich war, dass dies nicht mehr gegenüber der Mutter geschehen war. Stattdessen war für den BFH maßgeblich, dass die Tochter den Pflichtteil vor der Verjährung geltend gemacht hatte.

Hinweis: Der Pflichtteil darf nicht nur als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden, dessen Erwerb muss spiegelbildlich auch als eigenständiger Erwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer unterworfen werden (unter Berücksichtigung entsprechender Freibeträge).

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zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

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