Aktuelles

Hier informieren wir unsere Mandanten über aktuelle Entwicklungen im Steuerrecht. Wählen Sie die gewünschte Ausgabe per Mausklick an.

Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Lohnsteuerermäßigung: Arbeitnehmer sollen doppelt so viel Zeit für den Antrag bekommen

Ende April hatte der Bundestag einen Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Verkürzung der Aufbewahrungsfristen sowie zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften angenommen. Damit sollten Maßnahmen aus dem gescheiterten Jahressteuergesetz 2013 realisiert werden. Doch nur wenige Tage später wurde der Entwurf an den Vermittlungsausschuss verwiesen: Der Bundesrat hält nichts von einer verlängerten Frist, da diese in der Praxis kaum Erleichterungen für Arbeitnehmer und Finanzamt bringen würde.

Durch die Neuregelung sollen die im Lohnsteuerabzugsverfahren zu berücksichtigenden Freibeträge für zwei Kalenderjahre gelten können, so dass Arbeitnehmer den Antrag nicht mehr jährlich stellen müssen. Bei der vereinfachten Beantragung soll das Finanzamt unter der Voraussetzung, dass die Verhältnisse im Wesentlichen gleich geblieben sind, auf nähere Angaben von Seiten des Arbeitnehmers verzichten können.

Verändern sich die Verhältnisse zu seinen Ungunsten, ist der Arbeitnehmer nach dem Gesetzentwurf allerdings verpflichtet, die Höhe des Freibetrags ändern zu lassen. Eine solche Änderung innerhalb des Geltungszeitraums kann sich zum Beispiel ergeben

  • bei einem Arbeitgeberwechsel,
  • wenn sich die Entfernung zur Arbeit wesentlich erhöht oder verringert oder
  • wenn eine doppelte Haushaltsführung begründet wird oder wegfällt.

Die mehrjährige Geltungsdauer der Freibeträge für behinderte Menschen und Hinterbliebene soll beibehalten werden.

Für die Berechnungen im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren soll weiterhin eine jährliche Betrachtungsweise gelten. Die Möglichkeit, auch hier einen Freibetrag mit zweijähriger Geltungsdauer zu bilden, ist als Ausbaustufe nach dem erfolgreichen Einsatz des Verfahrens der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale vorgesehen - spätestens ab 2015.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.