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Informationen für Unternehmer

Ausfuhr: Bei Kraftfahrzeugen sind besondere Nachweise vonnöten

Die Ausfuhr von Waren in ein Land außerhalb der EU ist von der Umsatzsteuer befreit. Damit Sie in den Genuss der Steuerbefreiung kommen, müssen Sie Nachweise für eine Ausfuhr erbringen.

Beispiel: Ein Unternehmer liefert einen Pkw nach Russland.

In der Regel wird der Nachweis der Ausfuhr durch einen Zollbeleg (ggf. elektronisch) geführt. Bei einem zulassungspflichtigen Pkw muss der Ausfuhrnachweis zusätzlich die Fahrgestellnummer enthalten. Außerdem muss Folgendes vorliegen:

  • eine Bescheinigung über die Zulassung,
  • eine Bescheinigung über die Verzollung oder
  • eine Bescheinigung über die Einfuhrbesteuerung im anderen Land.

In folgenden Fällen brauchen Sie diese zusätzlichen Nachweise bzw. Angaben nicht:

  • Das Fahrzeug wird mit einem Ausfuhrkennzeichen ausgeführt oder
  • das Fahrzeug ist noch nicht für den Straßenverkehr zugelassen und wird nicht auf eigener Achse exportiert.

Diese Vorschriften gelten im Regelfall für den gesamten Bereich des Kfz-Exports in Ländern außerhalb der EU. Es spielt daher keine Rolle, ob das Fahrzeug vom Erwerber abgeholt, durch Sie verbracht oder durch eine Spedition transportiert wird.

Hinweis: Ob ein Fahrzeug zulassungspflichtig ist, richtet sich nach den Regeln der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV).

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

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