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Anfechtung von Steuerzahlungen: Finanzamt darf gegenüber Insolvenzverwalter die Auskunft verweigern

Die Finanzämter verfügen über einen beachtlichen Datenschatz und geben die gesammelten Daten nicht ohne weiteres preis. Wer allerdings ein berechtigtes Interesse an Auskünften hat, dem stellt das Amt entsprechende Informationen bereit (z.B. durch Akteneinsicht oder Zusendung von Kontoauszügen mit aufgelisteten Geldflüssen). Ein solches berechtigtes Interesse ist beispielsweise bei einem Erbfall oder einem Wechsel des steuerlichen Beraters gegeben, wenn der Antragsteller durch die Auskunft in die Lage versetzt werden soll, zutreffende und vollständige Steuererklärungen abzugeben.

Hinweis: Das Finanzamt muss nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, ob und wie es eine Auskunft erteilt. Dabei muss es die Interessen des Antragstellers und den Charakter der Auskunft berücksichtigen.

Wann das Finanzamt eine Auskunft verweigern kann, hat kürzlich der Bundesfinanzhof (BFH) ausgelotet. Im Urteilsfall hatte ein Insolvenzverwalter vom Finanzamt einen Kontoauszug über die Steuerzahlungen des Insolvenzschuldners verlangt. Das Amt hatte die Auskunft verweigert. Zu Recht, wie der BFH nun entschied, denn das Finanzamt muss die begehrte Auskunft nur dann erteilen, wenn diese zur Erfüllung der steuerlichen Pflichten des Insolvenzschuldners oder zur Prüfung der vom Finanzamt angemeldeten Insolvenzforderungen erforderlich ist. Im Urteilsfall hatte der Insolvenzverwalter solche Beweggründe jedoch nicht darlegen können. Außerdem muss das Amt keine Auskunft erteilen, wenn der Auskunftsuchende damit eine etwaige Anfechtung der an das Finanzamt geleisteten Zahlungen prüfen will, wie es der Verwalter im Urteilsfall beabsichtigte.

Hinweis: Salopp gesagt, muss das Finanzamt also nicht "an seinem eigenen Ast sägen". Der Insolvenzverwalter im Urteilsfall muss somit andere Quellen bemühen (z.B. Kontoauszüge des Insolvenzschuldners), um nach anfechtbaren Steuerzahlungen zu suchen.

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zum Thema: übrige Steuerarten

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