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Zurechnung des Einkommens: Spenden sind auch bei Kapitalgesellschaften nur begrenzt abziehbar

Bei natürlichen Personen sind Spenden für steuerbegünstigte Zwecke bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte oder - falls dieser Betrag höher ist - bis zu 0,4 % der Summe aus Umsätzen, gezahlten Löhnen und Gehältern in einem Jahr abzugsfähig.

Genau diese Regelung gilt auch für Kapitalgesellschaften. Doch wie genau funktioniert der Spendenabzug, wenn zwei Kapitalgesellschaften miteinander in der Form einer körperschaftsteuerlichen Organschaft verbunden sind? Grundsätzlich muss jede Kapitalgesellschaft ihr eigenes Einkommen versteuern - so wie es auch bei natürlichen Personen der Fall ist. Allerdings kann sich eine Tochtergesellschaft auch vertraglich dazu verpflichten, dass sie ihren gesamten Gewinn an das Mutterunternehmen abführen muss. Folge hiervon ist, dass die Tochtergesellschaft selbst kein Einkommen mehr versteuern muss, sondern nur noch die Muttergesellschaft.

Die Einrichtung einer ertragsteuerlichen Organschaft ist dann sinnvoll, wenn die Tochtergesellschaft Verluste macht, da diese mittels der Organschaft ihren Verlust unmittelbar mit Gewinnen der Muttergesellschaft verrechnen kann. Ohne Organschaft könnte dies nicht geschehen, da Verluste nicht ausgeschüttet werden können.

Für Zwecke der oben genannten Höchstbetragsberechnung müssen die beiden Einkommen aber wieder "auseinandergerechnet" werden, sagten die Richter des Finanzgerichts Düsseldorf.

Beispiel: Die Muttergesellschaft (Organträgerin) hat im Jahr 2012 ein Einkommen von 50.000 EUR erzielt und einen Betrag von 25.000 EUR gespendet. Ihre 100%ige Tochtergesellschaft (Organtochter) hat ein Einkommen von 4 Mio. EUR. Da das Einkommen der Tochtergesellschaft für Zwecke des Spendenhöchstbetrags bei der Muttergesellschaft nicht berücksichtigt werden darf, darf die Muttergesellschaft nur 50.000 EUR x 20 % = 10.000 EUR der gezahlten Spende abziehen. Der verbleibende Betrag in Höhe von 15.000 EUR wird als Spendenvortrag gesondert festgestellt. Insgesamt muss die Muttergesellschaft also ein Einkommen von 4.040.000 EUR versteuern.

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zum Thema: Körperschaftsteuer

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