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Wohnrecht auf Lebenszeit: Wertansätze bei Schenkung- und Grunderwerbsteuer können auseinanderfallen

Immobilienbesitzer entscheiden sich im fortgeschrittenen Alter häufig dazu, ihr Wohneigentum auf Angehörige zu übertragen und sich selbst ein unentgeltliches Wohnrecht auf Lebenszeit zurückzubehalten. Die sich daraus ergebenden schenkung- und grunderwerbsteuerlichen Folgen hat nun der Bundesfinanzhof (BFH) untersucht.

Grundsätzlich gilt: Schenkungsteuerlich kann der Wert des Wohnrechts vom (gesondert festgestellten) Grundstückswert abgezogen werden, so dass sich die festzusetzende Schenkungsteuer vermindert. Der Wert des Wohnrechts wird nach dessen Jahreswert und der statistischen Lebenserwartung des Schenkers berechnet; gesetzlich ist der Jahreswert auf den Wert des Quotienten aus Grundstückswert durch 18,6 begrenzt. Der BFH hat nun entschieden, dass diese schenkungsteuerliche Begrenzung nicht für die Berechnung der Grunderwerbsteuer gilt. Demnach kann der Wert des Wohnrechts, auf den Grunderwerbsteuer zu zahlen ist, höher sein als der schenkungsteuerliche Wertansatz.

Hinweis: Relevant ist diese Entscheidung insbesondere für Grundstücksschenkungen an Geschwister, Nichten oder Neffen, denn in diesen Fällen unterliegt der Wert des Wohnrechts der Grunderwerbsteuer. Demgegenüber ist bei Schenkungen zwischen Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern und Verwandten in gerader Linie (z.B. Eltern, Kinder, Enkel), für das vorbehaltene Wohnrecht keine Grunderwerbsteuer zu entrichten.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Grunderwerbsteuer

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