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Ermittlungsfehler des Finanzamts: GmbH muss nicht für nichtabgeführte Lohnsteuer haften

Allgemein bekannt ist, dass GmbH-Geschäftsführer für gewöhnlich bei ihrer GmbH angestellt sind. Weniger bekannt ist dagegen, dass es auch GmbH-Geschäftsführer gibt, die gerade keine Angestellten sind. Diesen Kenntnisstand hatte offensichtlich auch ein Finanzamt, das einen GmbH-Geschäftsführer als Angestellten behandelte, ohne die Art seines Arbeitsverhältnisses zu überprüfen.

Da die GmbH als Arbeitgeberin für nichtabgeführte Lohnsteuer hätte haften müssen, wehrte sie sich natürlich. Denn der Geschäftsführer hatte über mehrere Jahre Geld aus der GmbH entnommen, was in den Jahresabschlüssen als Forderung ihm gegenüber ausgewiesen wurde. Da er selbständig tätig war, wurde dieser Betrag bei ihm spiegelbildlich als Verbindlichkeit ausgewiesen. Bei einem Angestelltenverhältnis hätte es jedoch Lohn dargestellt und versteuert werden müssen. Als Schuldner hätte zwar der Angestellte gegolten, für die Steuer hätte aber der Arbeitgeber gehaftet.

Das Finanzgericht Hamburg hat das Vorgehen des Finanzamts missbilligt und den Haftungsbescheid gegen die GmbH als fehlerhaft verworfen. Denn das Finanzamt hatte einfach ein Angestelltenverhältnis unterstellt, ohne den Sachverhalt dahin gehend zu überprüfen. Selbst wenn die GmbH ihre Mitwirkungspflichten bei der Aufklärung verletzt hätte, wäre diese Unterstellung nicht zulässig gewesen. In solch einem Fall sinkt zwar der Anspruch an die Beweislast des Finanzamts - es reicht sozusagen die "größtmögliche Wahrscheinlichkeit" zur Feststellung eines Sachverhalts aus. Gar keine Ermittlungen zu unternehmen, ist jedoch nicht möglich und führt unweigerlich zu einem falschen und somit anfechtbaren Bescheid.

Hinweis: Einer Aufforderung des Finanzamts zur Aufklärung von Tatsachen, die eine Steuer mindern oder erhöhen, müssen Sie Folge leisten. Andernfalls kann das Amt Zwangsmaßnahmen ergreifen, um die Auskünfte zu bekommen, oder es entscheidet einfach nach der größtmöglichen Wahrscheinlichkeit.

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zum Thema: übrige Steuerarten

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