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Reihengeschäft: Innergemeinschaftliche Lieferung scheitert an der Warenbewegung

Warenlieferungen in einen anderen Mitgliedstaat der EU sind umsatzsteuerfrei. Wenn zum Beispiel ein Kfz-Händler einen Pkw an einen Händler in Frankreich liefert, ist diese Lieferung steuerfrei. Voraussetzung ist, dass die Ware im Zuge der fraglichen Lieferung über eine Grenze innerhalb der EU bewegt wird.

Gefahr droht für die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung dann, wenn der Abnehmer die Ware bereits weiterverkauft hat. Dann kann ein sogenanntes Reihengeschäft vorliegen.

Beispiel: Der Dortmunder Kfz-Händler U1 liefert einen Pkw an einen spanischen Händler U2. U2 liefert das Fahrzeug gleich weiter an den französischen Kfz-Händler U3. Der Franzose holt das Fahrzeug direkt in Dortmund ab und bringt es nach Paris in sein Autohaus.

Hier liegt ein Reihengeschäft vor. Daher kann der deutsche Händler U1 seine Lieferung nicht steuerfrei als innergemeinschaftliche Lieferung behandeln. Dies hat der Bundesfinanzhof erst jüngst entschieden und damit begründet, dass die Lieferung des U1 an den U2 keine bewegte Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat ist. Vielmehr wird die Ware erst bei der Lieferung des U2 an den U3 bewegt, da U3 die Ware selbst abholt. Die Voraussetzungen für eine innergemeinschaftliche Lieferung liegen deshalb erst bei der zweiten Lieferung vor. Die erste Lieferung des U1 an den U2 ist eine unbewegte Lieferung, die in Deutschland mit 19 % zu versteuern ist. Vermeiden lässt sich diese Konsequenz nur, wenn U1 die Waren selbst oder durch einen Beauftragten (z.B. eine Spedition) transportiert.

Hinweis: Bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung ist eine Nettorechnung auszustellen, in der auf die Steuerbefreiung hinzuweisen ist.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

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