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NATO-Truppenstatut: BMF legt die Liste der amtlichen Beschaffungsstellen neu auf

Das sogenannte Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut gewährt den Parteien des Nordatlantikvertrags Umsatzsteuervergünstigungen in der Bundesrepublik Deutschland. Im Regelfall ist sogar eine Steuerbefreiung für die Truppen im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Tätigkeit vorgesehen.

Ein Unternehmer, der Leistungen an die NATO-Truppe erbringt, muss die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nachweisen. Den Nachweis soll er durch die Vorlage

  • eines speziellen Abwicklungsscheins oder
  • eines diesem gleichgestellten Belegs und
  • eigener Aufzeichnungen erbringen.

In dem Abwicklungsschein soll die zuständige amtliche Beschaffungsstelle der ausländischen Streitkraft angegeben sein. Denn im Regelfall kann nur diese Stelle oder eine Organisation der ausländischen Streitkraft den Auftrag für steuervergünstigte Leistungen erteilen. Wie jedes Jahr hat das Bundesfinanzministerium nun wieder eine Liste veröffentlicht, aus der die amtlichen Beschaffungsstellen und Organisationen der ausländischen Streitkräfte hervorgehen. 

Hinweis: In der Liste finden sich die Organisationseinheiten der amerikanischen, britischen, französischen, belgischen, kanadischen sowie niederländischen Truppen. Das Abwicklungsverfahren der einzelnen Streitkräfte kann im Einzelfall recht kompliziert sein. Sprechen Sie uns daher gerne an, falls Sie als Warenlieferant oder Dienstleister entsprechende Leistungen erbringen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

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