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Kindergeld: Gegen Kostenentscheidung ist nur die Klage statthaft

Wenden sich Eltern mit einem Einspruch erfolgreich gegen eine Kindergeldfestsetzung, muss die Familienkasse ihnen die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung und -verteidigung erstatten (z.B. Rechtsanwaltsgebühren).

Ein Vater aus Baden-Württemberg hat vor dem Bundesfinanzhof (BFH) erreicht, dass seine Familienkasse ihm aufgrund seines "teilerfolgreichen" Einspruchs zumindest eine anteilige Kostenerstattung gewährt. Die Kasse hatte ihm im Jahr 2011 in einer Einspruchsentscheidung zunächst teilweise Recht gegeben, in ihrer damit verbundenen Kostenentscheidung jedoch erklärt, dass ihm keinerlei Ausgaben erstattet werden. Den dagegen gerichteten Einspruch des Vaters verwarf die Familienkasse, weil sie der Auffassung war, dass gegen die Kostenentscheidung allein die Klage statthaft ist. Der Vater erhob daraufhin Klage und erhielt in letzter Instanz Recht.

Der BFH bestätigte zunächst, dass gegen eine im Rahmen einer Einspruchsentscheidung getroffene Kostenentscheidung nur die Klage statthaft ist. Denn die Kostenentscheidung ist Teil der Einspruchsentscheidung, die nicht (erneut) mit einem Einspruch angefochten werden kann.

In der Sache entschied das Gericht, dass die Familienkasse dem Vater ein Drittel der entstandenen Rechtsanwaltskosten erstatten muss. Die Quote der erstattungsfähigen Kosten richtete sich nach dem Verhältnis von Erfolg und Misserfolg des Einspruchs; zur Berechnung musste die Höhe des begehrten Kindergelds in ein Verhältnis zum später tatsächlich zugesprochenen Kindergeld gesetzt werden.

Hinweis: Zwar schreibt das Einkommensteuergesetz vor, dass Gebühren und Auslagen für einen Bevollmächtigten oder Beistand nur erstattungsfähig sind, wenn deren Hinzuziehung notwendig war. Der BFH sah dieses Kriterium im Urteilsfall jedoch als erfüllt an.

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