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Eine Frage an Luxemburg: Zum Anwendungsbereich der Vorsteuerberichtigung

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat zur Vorsteuerberichtigung eines Unternehmers entschieden, der sein Recht auf Vorsteuerabzug vor Ablauf einer Ausschlussfrist nicht ausgeübt hat. Im Besprechungsfall verkaufte die Gesellschaft B an den Kläger X zehn Baugrundstücke in den Niederlanden. Auf ihnen sollten Mobilheime errichtet werden, um die Grundstücke dann weiterzuverkaufen. Im Jahr 2006 übergab B die Parzellen an X und stellte für diese Lieferung Mehrwertsteuer in Rechnung. X nahm jedoch keinen Vorsteuerabzug in Anspruch.

Aufgrund der wirtschaftlichen Lage wurde die beabsichtigte Entwicklung der Parzellen nicht realisiert. Im Jahr 2013 verkaufte X zwei Parzellen an B zurück und stellte die Mehrwertsteuer auf den Verkaufspreis in Rechnung. X erklärte diese Steuer nicht und führte sie auch nicht ab. Von der Steuerverwaltung erhielt er im Jahr 2015 einen Nacherhebungsbescheid über die Mehrwertsteuer bezüglich des von B für die Lieferung der beiden Parzellen gezahlten Preises. Hiergegen erhob X Klage und machte geltend, dass die Nacherhebung um den für die Lieferung dieser Parzellen im Jahr 2006 gezahlten Mehrwertsteuerbetrag reduziert werden müsse.

Die Klage wurde abgewiesen, die Berufung jedoch war erfolgreich. Zunächst wurde der Nacherhebungsbetrag herabgesetzt. Das Berufungsgericht war der Ansicht, dass die tatsächliche Verwendung für das Recht auf Vorsteuerabzug entscheidend sei. Daher könne die X beim Erwerb der beiden Parzellen im Jahr 2006 in Rechnung gestellte und damals nicht abgezogene Mehrwertsteuer bei der ersten Verwendung dieser Parzellen zu Zwecken besteuerter Umsätze im Jahr 2013 vollständig abgezogen werden. Gegen das Urteil wurde beim Obersten Gerichtshof der Niederlande Revision eingelegt. Dieses wiederum hatte Zweifel, wie die Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) auszulegen ist, und legte den Fall dem EuGH zur Vorabentscheidung vor.

Der EuGH stellte fest, dass X, nachdem er es versäumt hatte, sein Recht auf Vorsteuerabzug für den Parzellenerwerb im Jahr 2006 auszuüben, von dieser Möglichkeit nicht innerhalb der Ausschlussfrist Gebrauch gemacht hat. Er beantragte erst im Jahr 2015, das Recht auf Vorsteuerabzug ausüben zu dürfen. Die Möglichkeit, den Vorsteuerabzug ohne zeitliche Beschränkung auszuüben, widerspricht dem Grundsatz der Rechtssicherheit. Dieser verlangt, dass die steuerliche Lage des Steuerpflichtigen in Anbetracht seiner Rechte und Pflichten gegenüber der Steuerverwaltung nicht unbegrenzt lange offenbleiben kann. Der von der MwStSystRL vorgesehene Berichtigungsmechanismus findet keine Anwendung, wenn ein Steuerpflichtiger es versäumt hat, das Recht auf Vorsteuerabzug auszuüben, und dieses wegen des Ablaufs der Ausschlussfrist verloren hat.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

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