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Überschusserzielungsabsicht: Darlehensgewährung an eine GmbH

Erzielen Sie Einkünfte aus Kapitalvermögen, sollten Sie die "Überschusserzielungsabsicht" nicht aus dem Auge verlieren. So sollte es für Sie möglich sein, mit Ihrer Kapitalanlage einen Überschuss der Erträge über die Aufwendungen zu erzielen.

Halten Sie sich nicht an diese Regel, müssen Sie mit Folgendem rechnen: Ein GmbH-Geschäftsführer gewährte einer GmbH, an der er in geringem Umfang beteiligt war, ein Darlehen. Problem: Er hatte dieses Darlehen zum gleichen Zinssatz, zu dem er es der GmbH überließ, refinanziert. Somit war ein Überschuss der Erträge über die Aufwendungen unmöglich und das Finanzamt lehnte die Überschusserzielungsabsicht ab. Dies hatte zur Folge, dass die Darlehenszinsen nicht zu negativen Einnahmen aus Kapitalvermögen führten. Der Verlust wirkte sich folglich steuerrechtlich nicht aus.

Hinweise: Das Finanzgericht Düsseldorf hat dies leider als rechtens angesehen. Allerdings hat der Geschäftsführer den Bundesfinanzhof (BFH) um endgültige Klärung gebeten. Diese Entscheidung liegt noch nicht vor. In vergleichbaren Fällen sollten Sie daher Einspruch gegen den ablehnenden Einkommensteuerbescheid einlegen und darum bitten, dass Ihr Finanzamt das Steuerfestsetzungsverfahren bis zur Entscheidung des BFH ruhen lässt.  

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Einkommensteuer

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