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Sachspenden: Ansatz des korrekten Preises

Spenden an begünstigte Einrichtungen können Sie in Höhe von bis zu 20 % des Gesamtbetrags Ihrer Einkünfte als Sonderausgaben absetzen. Je höher Ihr Einkommen ist, desto mehr können Sie also steuermindernd geltend machen. Spenden können sowohl in einer Geldleistung als auch in einer Sachzuwendung bestehen. Bei Sachspenden muss der Spender der steuerbegünstigten Körperschaft das Eigentum am gespendeten Wirtschaftsgut verschaffen - im Regelfall durch Übergabe des Gegenstands. Als Sachspende kommen Wirtschaftsgüter aller Art in Frage, jedoch weder ehrenamtliche Arbeit noch die unentgeltliche Überlassung von Räumen oder Pkw. Diese können sogenannte Aufwandsspenden sein.

Das Bundesfinanzministerium hat nun erläutert, wie Sachspenden in den Zuwendungsbestätigungen auszuweisen sind. Dabei ist zwischen zwei Varianten zu unterscheiden:

  1. Sachspenden aus Betriebsvermögen: Stammt die Sachzuwendung aus dem Unternehmen des Spenders oder seinem freiberuflichen Umfeld, ist sie mit dem Entnahmewert zuzüglich der darauf angefallenen Umsatzsteuer anzusetzen. Der Entnahmewert ist grundsätzlich der aktuelle Marktpreis (Teilwert). In diesem Fall braucht der Zuwendungsempfänger keine zusätzlichen Unterlagen in seine Buchführung aufzunehmen. Ebenso wenig sind Angaben über die Unterlagen erforderlich, die zur Wertermittlung gedient haben. Der Entnahmewert kann auch der Buchwert aus der Bilanz sein, wenn das Wirtschaftsgut unmittelbar nach der Entnahme für steuerbegünstigte Zwecke gespendet wird (Buchwertprivileg). Der auf der Spendenbestätigung ausgewiesene Betrag darf in diesem Fall den bei der Entnahme angesetzten Wert nicht überschreiten.
  2. Sachspenden aus Privatvermögen: Bei einer Sachspende aus dem Privatvermögen des Zuwendenden ist ebenfalls der aktuelle Marktpreis (gemeine Wert) des gespendeten Wirtschaftsguts maßgebend. Dieser Grundsatz gilt immer dann, wenn eine Veräußerung im Zuwendungszeitpunkt keine Besteuerung auslösen würde. Steuerpflichtig ist insbesondere die Zuwendung
    • einer mindestens 1%igen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft,
    • einer Immobilie, die sich weniger als zehn Jahre im Eigentum des Spenders befindet, oder
    • eines anderen Wirtschaftsguts mit einer Eigentumsdauer von nicht mehr als einem Jahr.
    In diesem Fall sind die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Wert der Zuwendung auszuweisen. Der Empfänger muss angeben, welche Unterlagen er zur Ermittlung des angesetzten Werts herangezogen hat. In Betracht kommt beispielsweise ein Gutachten über den aktuellen Wert oder der historische Kaufpreis unter Berücksichtigung einer AfA. Diese Unterlagen hat der Empfänger zusammen mit der Zuwendungsbestätigung in seine Buchführung aufzunehmen.
Information für: alle, Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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