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Außergewöhnliche Belastungen: Neue Nachweisregeln für Krankheitskosten

Krankheitskosten können Sie steuermindernd als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Der Bundesfinanzhof hatte seit Ende 2010 durch mehrere Urteile erleichterte Voraussetzungen für den Nachweis einer Krankheit und der medizinischen Indikation der Behandlung zugelassen.

Im Rahmen des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 will der Gesetzgeber diese steuerzahlerfreundliche Rechtsprechung allerdings wieder aushebeln. Dazu sollen die schon bisher geltenden strengen Verwaltungsregeln zum Nachweis von Krankheitskosten gesetzlich normiert werden. Das bedeutet: Verordnungen oder Bescheinigungen müssen jeweils vor Beginn einer Heilmaßnahme oder dem Kauf eines medizinischen Hilfsmittels ausgestellt werden.

Für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel genügt die Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers. Bei besonderen Maßnahmen brauchen Sie dagegen ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung für

  • eine Bade- oder Heilkur,
  • eine Vorsorgekur, wobei auch die Gefahr der hierdurch abzuwendenden Krankheit und die voraussichtliche Kurdauer zu bescheinigen sind,
  • eine Klimakur mit dem medizinisch angezeigten Kurort,
  • eine psychotherapeutische Behandlung sowie deren Fortführung nach Ablauf der Bezuschussung durch die Krankenversicherung,
  • eine medizinisch erforderliche auswärtige Unterbringung eines an Legasthenie oder einer anderen Behinderung leidenden Kindes,
  • die Notwendigkeit der Betreuung durch eine Begleitperson, sofern sich diese nicht bereits aus dem Behindertenausweis ergibt,
  • medizinische Hilfsmittel, die Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens sind, und
  • wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden wie Frisch- und Trockenzellenbehandlungen oder Eigenbluttherapie.

Wer Kranke besucht, braucht eine Bescheinigung des behandelnden Krankenhausarztes für Besuchsfahrten zu einem länger im Krankenhaus liegenden Ehegatten oder Kind. Darin ist zu bestätigen, dass der Besuch entscheidend zur Heilung oder Linderung beitragen kann.

Hinweis: Dem Entwurf des Steuervereinfachungsgesetzes 2011, der das Vorhaben enthält, fehlt noch die Zustimmung des Bundesrats.

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