Aktuelles

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Informationen für Unternehmer

Einkünfte aus Gewerbebetrieb: Nachhaltigkeit bei Einzelgeschäft durch Zurechnung von Einzeltätigkeiten Betriebsausgabenabzug: Zweistufige Prüfung beim betrieblichen Schuldzinsenabzug nötig Gewerbliche Einkünfte bei Ein-Objekt-Gesellschaften: Nachträgliche Steuerbelastung für Anleger? Ärztliche Laborgemeinschaften: Abgrenzung zwischen gewerblichen und freiberuflichen Einkünften Kfz-Händler: Wie ist die Rückkaufverpflichtung bilanziell zu behandeln? Übertragung von Kommanditbeteiligungen: Was ist bei Beteiligung an der Komplementär-GmbH zu beachten? Formeller Bilanzenzusammenhang unbeachtlich: Erstmalige Bilanz bei "nicht erkanntem Gewerbebetrieb" Langfristige Vermietung von Campingplätzen: Umsatzsteuerfreiheit gilt auch für Nebenleistungen Umsatzsteuer: Umkehr der Steuerschuldnerschaft kann jeden Unternehmer treffen Differenzbesteuerung bei Gesellschaftereinlagen: BFH lässt Differenzbesteuerung nur bei entgeltlichen Lieferungen zu! Insolvenzverfahren: Umsatzsteuer als Masseverbindlichkeit bei Istbesteuerung Vorsteuerabzug: Bei altem Mietvertrag darf die Steuernummer fehlen Umsatzsteuer: Vergleichszahlung führt nicht zur Korrektur der Umsatzsteuer Vorsteuerabzug bei Gebäuden: Kein Vorsteuerabzug aus einem Gebäude mit steuerfreien Umsätzen Private Stromerzeuger als Unternehmer: Vorsteuerabzug für eingebautes Blockheizkraftwerk möglich Gewerbesteuerlicher Verlustvortrag: Anteiliger Verlust bei Wechsel von unmittelbarer zu mittelbarer Beteiligung Umsatz- und Grunderwerbsteuer: Doppelbelastung ist kein Verstoß gegen EU-Recht Gewährleistung des Datenzugriffs bei Außenprüfung: Rückstellung für Aufwendungen ist nicht zulässig

Umsatzsteuer: Umkehr der Steuerschuldnerschaft kann jeden Unternehmer treffen

Als Arzt, Vermieter von Wohnraum oder Kleinunternehmer kommen Sie mit dem Umsatzsteuerrecht nur wenig in Berührung, da Ihre Umsätze im Wesentlichen steuerbefreit sind. Nichtsdestotrotz gelten Sie umsatzsteuerrechtlich als Unternehmer, was in einigen Fällen zu bösen Überraschungen führen kann.

Normalerweise hat zwar der Leistungserbringer die Umsatzsteuer an das Finanzamt zu zahlen. Doch als Unternehmer müssen Sie die Steuer einbehalten und abführen, wenn Sie Ihr Eigenheim bauen und dabei eine Firma mit Sitz im Ausland beauftragen. Die Übertragung der Schuldnerschaft gilt auch für den Fall, dass Ihnen eine Freistellungsbescheinigung vorgelegt wird, denn diese befreit den Empfänger einer Bauleistung lediglich von der Bauabzugsteuer.

Der ausländische Unternehmer muss Ihnen eine Rechnung über den Nettobetrag ausstellen und Sie schriftlich auf die Steuerschuldnerschaft hinweisen. Bezahlen Sie eine fälschlich ausgestellte Bruttorechnung des Auftragnehmers, wird das Finanzamt die Umsatzsteuer trotzdem von Ihnen einfordern. Ihnen wird dann zunächst nichts anderes übrigbleiben, als die Steuer ein zweites Mal zu zahlen und sich anschließend an den Leistungserbringer zu wenden. Eine Rückforderung kann unter Umständen aber schwierig und teuer werden, wenn sich die ausführende Firma beispielsweise weigert oder nicht mehr existiert.

Hinweis: Falls Ihr Architekt die fehlerhafte Rechnung geprüft und zur Bezahlung mit dem ausgewiesenen Bruttobetrag freigegeben hat, können Sie den Schaden ihm gegenüber geltend machen, sofern die Rückforderung gegenüber dem ausländischen Unternehmen scheitert.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

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