Aktuelles

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Informationen für Unternehmer

Neues Bilanzrecht: Wichtige Änderungen im Überblick Verdeckte Sacheinlage: Geschäftswert muss dauerhaft und unentziehbar übertragen werden Familienpersonengesellschaften: Renditeanpassung für stille Gesellschafter Betriebsprüfung: Bestimmung des Betriebsprüfers grundsätzlich nicht anfechtbar Veräußerungskosten: Rechtsberatungskosten als Anschaffungskosten abziehbar Betriebskostenversicherung: Beiträge sind nicht als Betriebsausgaben abziehbar Liquidation einer Kapitalgesellschaft: Zeitpunkt der Verlustentstehung kann vor Auflösungsabschluss liegen Kursverluste an den Börsen: Abschreibung von betrieblichen Aktien möglich Betriebsvermögen eines Apothekers: Gewerbliche Einkünfte bei Vermietung an Arztpraxis Unverzinsliche Verbindlichkeiten: Abzinsungspflicht bei zunächst unverzinslichem Gesellschafterdarlehen Gewerblicher Grundstückshandel: Aktivitäten von Schwesterpersonengesellschaft unbeachtlich Gewerblicher Grundstückshandel: Veräußerungsabsicht im Zeitpunkt des Bauvertrags maßgeblich! Vorsteuerabzug: Ist die Angabe der Geräteidentifikationsnummer in der Rechnung Pflicht? Preisnachlässe durch Verkaufsagenten: Wann muss der Vorsteuerabzug korrigiert werden? Ort der sonstigen Leistungen: Ortsverlagerung durch Umsatzsteuer-Identifikationsnummer Umlaufvermögen: Keine Vorsteuerberichtigung für Umsätze vor dem 01.01.2005! Widerruf einer Dauerfristverlängerung: Erstattung ist nicht zwangsläufig Verlust der Rechnung: Vorsteuerabzug ist weiterhin möglich Grunderwerbsteuer: Einbringung von Grundstücken in eine Gesamthand

Grunderwerbsteuer: Einbringung von Grundstücken in eine Gesamthand

Sind Sie Alleineigentümer eines Grundstücks und bringen es beispielsweise in eine Kommanditgesellschaft (KG) ein, wird die Grunderwerbsteuer in Höhe des Anteils nicht erhoben, zu dem Sie am Vermögen der Gesamthand beteiligt sind. Beachten Sie aber, dass die Beurteilung der Steuerbefreiung grundstücksbezogen erfolgt.

Das Finanzgericht Hamburg (FG) hat kürzlich entschieden, dass Grunderwerbsteuer auf einen Anteil von 20 % an den eingebrachten Grundstücken festgesetzt wird. Ein Kommanditist hatte zwar mehrere Grundstücke, die wertmäßig seiner Beteiligungsquote von 80 % an der Gesamthand entsprachen, in eine KG eingebracht. Dennoch ging das FG davon aus, dass er an den jeweiligen Grundstücken nur noch zu 80 % beteiligt ist und dass somit auf einen Anteil von 20 % Grunderwerbsteuer anfällt.

Hinweis: In vergleichbaren Fällen sollten Sie daher mit Ihrem Steuerberater klären, ob sich die Erhebung von Grunderwerbsteuer verhindern lässt. So könnte im Gesellschaftsvertrag eine abweichende Vermögenszuordnung in der KG getroffen werden, nach der Ihnen die eingebrachten Grundstücke zu besonderen Anteilen gehören. Diese Frage sollte aber nicht lediglich aus grunderwerbsteuerlichen Erwägungen heraus, sondern auch mit Rücksicht auf mögliche andere (steuerliche) Folgewirkungen getroffen werden.

Information für: Unternehmer, Hausbesitzer
zum Thema: Grunderwerbsteuer

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