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Gesellschafteraufnahme in Einzelpraxis: Bei Zuzahlung ins Privatvermögen Ergänzungsrechnung aufstellen

Haben Sie vor, einen Gesellschafter in Ihre ärztliche Einzelpraxis aufzunehmen, oder möchten Sie als Gesellschafter in eine bestehende Praxis eintreten? Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten ist ein Inhaber daran interessiert, sich die in Patientenstamm, Praxiswert und -ausstattung aufgelaufenen anteiligen stillen Reserven durch einen Neugesellschafter vergüten zu lassen. Wird die Zahlung privat vereinnahmt, liegt auf Seiten des Praxisinhabers ein Veräußerungsvorgang vor, wenn die (anteiligen) Buchwerte überschritten werden. In der Höhe, in der der Inhaber an der neuen Gesellschaft beteiligt bleibt, kann er seinen Praxisanteil zu Buchwerten in die neue Gesellschaft einbringen, aber auch sämtliche stillen Reserven gewinnwirksam aufdecken.

Doch wie ist dieser Vorgang bei einem neueingetretenen Gesellschafter zu behandeln? Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs ist bei einer Einbringung der Praxis zu Buchwerten die Zahlung des Neugesellschafters, die über den Buchwert hinausgeht, nicht in der Gewinnermittlung der Gesellschaft zu berücksichtigen. Sie müsse in einer gesonderten Ergänzungsrechnung des Neugesellschafters aufgeführt werden. Die erworbenen stillen Reserven der einzelnen abnutzbaren Wirtschaftsgüter seien im Wege der Abschreibung (AfA) auf ihre Restnutzungsdauer abzuschreiben.

Beispiel: Arzt A möchte Arzt B zum 01.01. als Gesellschafter in seine Einzelpraxis aufnehmen. B zahlt für einen 50%igen Anteil 250.000 EUR, die A privat vereinnahmt. Die Buchwerte der abnutzbaren Wirtschaftsgüter betragen 100.000 EUR, darin enthalten sind stille Reserven in Höhe von 50.000 EUR. Der Patientenstamm wird mit 250.000 EUR bewertet. A und B sind sich einig, die Praxis zu Buchwerten einzubringen. Die Gesellschaft erzielt einen laufenden Gewinn von 150.000 EUR; die Restnutzungsdauer aller Wirtschaftsgüter beträgt fünf Jahre.

A:  
Veräußerungspreis 250.000 EUR
./. Buchwerte (50 %) - 50.000 EUR
Veräußerungsgewinn 200.000 EUR
anteiliger (zu versteuernder) Gewinn 75.000 EUR

 

B:  
anteiliger Gewinn 75.000 EUR
./. AfA Ergänzungsrechnung (200.000 EUR x 1/5) - 40.000 EUR
zu versteuernder Gewinn 35.000 EUR

 

Information für: Freiberufler
zum Thema: Einkommensteuer

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