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Lieferung von sicherungsübereigneten Gegenständen: BFH nimmt zum Lieferzeitpunkt Stellung

Lieferungen und sonstige Leistungen, die Sie als Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen Ihres Unternehmens ausführen, sind umsatzsteuerbare Vorgänge. Eine Lieferung liegt vor, wenn Sie einem anderen die Verfügungsmacht an einem Liefergegenstand verschaffen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte bereits in der Vergangenheit entschieden, dass die Veräußerung eines sicherungsübereigneten Gegenstands durch den Sicherungsgeber im eigenen Namen, aber für Rechnung des Sicherungsnehmers zu einem sogenannten Dreifachumsatz führt. Der Sicherungsgeber tätigt mit der Veräußerung und Übereignung im eigenen Namen an den Käufer eine entgeltliche Lieferung. Erfolgt die Veräußerung für Rechnung des Sicherungsnehmers, so findet zwischen dem Sicherungsnehmer (Kommittent) und dem Sicherungsgeber (Kommissionär) zusätzlich ein Kommissionsgeschäft statt. Nach Ansicht des BFH wird gleichzeitig die Sicherungsübereignung zu einer Lieferung des Sicherungsgebers an den Sicherungsnehmer.

In einem aktuellen Urteil entschied der BFH entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung, dass die Veräußerung des Sicherungsguts durch den Sicherungsnehmer an einen Dritten erst als Dreifachumsatz zu berücksichtigen ist, wenn aufgrund der konkreten Sicherungsabrede oder aufgrund einer hiervon abweichenden Vereinbarung die Verwertungsreife eingetreten ist.

Hinweis: Steuerpflichtige Lieferungen sicherungsübereigneter Gegenstände durch den Sicherungsgeber außerhalb des Insolvenzverfahrens führen zum Übergang der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger. Als leistender Unternehmer dürfen Sie in der Rechnung keine Umsatzsteuer offen ausweisen, sondern müssen lediglich den Nettobetrag erfassen und auf den Übergang der Steuerschuldnerschaft hinweisen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

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