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Schätzung der Besteuerungsgrundlagen: Wenn Unterlagen und Empfänger von Ausgaben fehlen

Das Finanzgericht Hamburg (FG) hat die Klage eines Taxiunternehmers abgewiesen, der - nach Auffassung des Finanzamts - zuerst bei der Steuer geschummelt und dann gegen die Schätzung seiner Umsätze geklagt hatte. Der verheiratete Mann und Vater von drei Kindern betrieb ein Taxiunternehmen mit fünf Fahrzeugen und gab jährliche Umsätze von 120.000 EUR sowie Gewinne von 20.000 EUR an. Diese Angaben führten dazu, dass die Einkommensteuer auf null festgesetzt wurde. Nach einer Betriebsprüfung gab es allerdings verschiedene Beanstandungen: unter anderem fehlende Schichtzettel und Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Fahrzeuglaufleistungen. Daraufhin erließ das Finanzamt geänderte Einkommensteuerbescheide, die zu einer Steuernachzahlung von 114.000 EUR führten.

Der um seine Existenz bangende Taxiunternehmer suchte Hilfe beim FG, fand bei den Richtern aber kein Gehör. Diese segneten nicht nur die Methode der Umsatzschätzung ab, die einerseits zu jährlichen Mehrumsätzen von 95.000 EUR und andererseits zu Mehrbetriebsausgaben (für Personal, Kraftstoffe und Reparaturen) von 80.000 EUR führte. Dies hätte nämlich zu einem zu berücksichtigenden Mehrgewinn von etwa 15.000 EUR geführt - ein Ergebnis, mit dem der Unternehmer gut hätte leben können.

Das FG billigte vielmehr auch die Anwendung einer Vorschrift aus der Abgabenordnung, nach der Betriebsausgaben nicht zu berücksichtigen sind, wenn der Steuerzahler dem Verlangen der Finanzverwaltung, die Empfänger der Ausgaben zu benennen, nicht nachkommt. Dann bleiben die Betriebsausgaben nämlich unberücksichtigt - mit der Folge, dass die Umsatzhinzuschätzungen nahezu ungekürzt auf den Gewinn durchschlagen. So erging es auch dem Taxiunternehmer, der aufgrund seiner Weigerung, zu kooperieren, dafür einstehen muss, dass letztlich mit seiner Hilfe andere (z.B. Werkstätten und Fahrer) Schwarzarbeit leisten, Steuern hinterziehen bzw. Sozialleistungen erhalten können.

Information für: Unternehmer, Freiberufler
zum Thema: übrige Steuerarten

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