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Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Sonderausgaben: Beiträge an ausländische Sozialversicherungsträger sind aufzuteilen

Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung an in- und ausländische Träger können Sie als Arbeitnehmer grundsätzlich als Sonderausgaben steuermindernd geltend machen. Hierzu zählen

  • Altersvorsorgeaufwendungen zur gesetzlichen Rentenversicherung bis zu einem jährlich leicht steigenden Höchstbetrag (60 % im Jahr 2005, 100 % im Jahr 2025),
  • Vorsorgeaufwendungen zur Basiskranken- und Pflegeversicherung in voller Höhe,
  • Beiträge zur Arbeitslosenversicherung nur im Ausnahmefall bei geringen Krankenkassenbeiträgen als sonstige Aufwendungen.

Aufgrund der unterschiedlichen Abzugshöhe sind Beiträge in diese drei Bereiche aufzuteilen. Zahlungen an ausländische Sozialversicherungsträger sind ebenfalls begünstigt. Allerdings unterscheiden nicht alle ausländischen Versicherungen die Beiträge nach den verschiedenen Zweigen. Hier muss ein einheitlicher Globalbeitrag für die steuerliche Berücksichtigung gesondert behandelt und zugeordnet werden. Das Bundesfinanzministerium hat hierzu eine staatenbezogene prozentuale Aufteilung veröffentlicht, an der sich Arbeitnehmer, Arbeitgeber und das Finanzamt zu orientieren haben.

Versicherungssitz Belgien Irland Lettland Malta Norwegen Portugal Spanien GB Zypern
Altersvorsorge 52,93 78,66 78,98 50,25 58,19 85,41 97,07 85,41 91,25
Kranken- und Pflegeversicherung ohne Krankengeldanteil 38,03 7,90 - 41,16 41,81 - - - -
Basiskrankenversicherung (davon Krankengeldanteil) 9,04 (1,59) 13,44 (2,37) 21,02 (7,96) 8,59 (1,52) - 14,59 (2,57) 2,93 (2,93) 14,59 (2,57) 8,75 (2,75)
Gesamtaufwand 100 100 100 100 100 100 100 100 100

Hinweise: Eine entsprechende Aufteilung haben auch Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung für 2011 in den Lohnsteuerbescheinigungen vorzunehmen. Dabei sind Beiträge an ausländische Sozialversicherungsträger für eine Kranken- und Pflegeversicherung nicht zu bescheinigen.

Die Tabelle ist für vorangegangene Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2011 anzuwenden und gilt jeweils für das gesamte Jahr. Die Aufteilung von Globalbeiträgen in außereuropäische Länder muss im Einzelfall geprüft werden.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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