Aktuelles

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Informationen für Unternehmer

Europäische Kommission: Deutschland soll § 6b EStG abändern Steuerbilanz: Wie ist eine Rückkaufsoption korrekt zu bilanzieren? Rückstellung für Bestandspflege: BFH fordert konkrete Aufzeichnungen Betriebseröffnung: Investitionsabzugsbetrag setzt keine verbindliche Bestellung voraus Anteilsveräußerung: BFH beleuchtet wirtschaftliches Eigentum von Gesellschaftsanteilen Häusliches Arbeitszimmer: Tätigkeit in den Wohnräumen gefährdet die Anerkennung Entfernungspauschale: Höchstbetrag von 4.500 EUR im Jahr ist rechtmäßig Private Dienstwagennutzung: Listenpreis ist selbst bei hohen Rabatten Besteuerungsgrundlage Differenzbesteuerung: Unternehmer muss als Wiederverkäufer handeln Gutscheine: Wann fällt Umsatzsteuer an? Vorsteuerabzug: EuGH stellt keine klaren Kriterien für Missbrauch auf Unternehmenssitz: Wohnsitz ist nur in Ausnahmefällen maßgeblich Dienstleistung oder Lieferung: Popcornverkauf im Kino unterliegt dem ermäßigten Steuersatz Touristischer Zweck unerheblich: Auch Stadtrundfahrten sind steuerfreie Beförderungsleistungen! Innergemeinschaftliche Lieferung: Keine Umsatzsteuerbefreiung für Steuerhinterzieher! Vorsteuerabzug: Ordnen Sie gemischt genutzte Gegenstände rechtzeitig Ihrem Unternehmen zu Ermäßigter Umsatzsteuersatz: Skilift ist nicht gleich Skilift Innergemeinschaftliche Lieferung: Bei der Abnehmerversicherung ist große Vorsicht geboten Chi-Test: Auffälligkeiten sind kein Beanstandungsgrund bei einer Betriebsprüfung Mindestbemessungsgrundlage: BFH deckelt die Selbstkosten durch den regulären Marktpreis Betriebsprüfung: Finanzamt darf Prüfungszeitraum nicht pauschal bei allen Steuerarten erweitern

Dienstleistung oder Lieferung: Popcornverkauf im Kino unterliegt dem ermäßigten Steuersatz

Ob der Verkauf von Speisen als Restaurationsleistung (Steuersatz 19 %) oder Lieferung (Steuersatz 7 %) zu beurteilen ist, kann zu hitzigen Diskussionen mit dem Finanzamt führen. Will der Unternehmer den ermäßigten Steuersatz in Anspruch nehmen, muss er dem Finanzamt darlegen, dass die reine Abgabe des Essens im Vordergrund steht und Dienstleistungselemente (z.B. Kellnerservice, Bereitstellung von Verzehreinrichtungen) allenfalls eine untergeordnete Rolle spielen.

Nachdem der Europäische Gerichtshof (EuGH) kürzlich mit mehreren Urteilen ein wenig Licht in die Thematik gebracht hat, meldet sich nun der Bundesfinanzhof (BFH) zu Wort und spricht ein erfreuliches Urteil für alle Kinobetreiber und Gastronomen. Der BFH entschied, dass der Verkauf von Nachos und Popcorn in Kinofoyers dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegt. Angelehnt an die EuGH-Rechtsprechung kommen die Richter zu dem Ergebnis, dass das Mobiliar im Kinofoyer (z.B. Stehtische, Stühle, Bänke) nicht als Dienstleistungselement berücksichtigt werden darf und somit keinen 19%igen Restaurationsumsatz auslöst. Denn die Tische, Stühle und Bänke dienen nicht ausschließlich als Verzehrvorrichtung, sondern stehen den Kinobesuchern zugleich als Treffpunkt zur Verfügung.

Hinweis: In einem anderen Urteil hatte der BFH allen Imbissbetreibern den Rücken gestärkt und entschieden, dass einfache Verzehrtheken und Ablagebretter an Imbissständen noch keinen 19%igen Restaurationsumsatz auslösen. Bei einer Bierzeltgarnitur vor dem Stand ist aber die Grenze zur Dienstleistung überschritten, so der BFH. Dann greift die 19%ige Besteuerung.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

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