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Betriebsaufspaltung: Übertragung eines Grundstücks ist keine Entnahme!

Wer seinem Betrieb mehr Mittel entnimmt, als er einlegt und Gewinn erwirtschaftet, tätigt sogenannte Überentnahmen und kann seine betrieblichen Schuldzinsen nur begrenzt steuerlich abziehen. Der Gewinn wird in einem solchen Fall um einen Betrag von 6 % der Überentnahmen erhöht, damit sich der bereits vorgenommene Schuldzinsenabzug teilweise wieder neutralisiert.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich kürzlich mit der Frage befasst, ob auch die geänderte Zuordnung eines Wirtschaftsguts während einer Betriebsaufspaltung als Entnahme im Sinne der Schuldzinsenregelung zu werten ist und somit zur Hinzurechnung von Schuldzinsen führen kann. Ein Kommanditist hatte ein Grundstück aus einem Sonderbetriebsvermögen der Kommanditgesellschaft (KG) zu Buchwerten ins Betriebsvermögen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) überführt. Zwischen der KG und der GbR bestand eine sogenannte Betriebsaufspaltung.

Der BFH hat entschieden, dass dies nicht zu Entnahmen und Einlagen im Sinne der Schuldzinsenregelung führt, sofern die Übertragung - wie im Urteilsfall - zu Buchwerten erfolgt. Damit widersprachen die Richter dem Finanzamt, welches die Grundstücksübertragung auf Seiten der KG als Entnahme gewertete und die angefallenen Schuldzinsen teilweise hinzugerechnet hatte.

Hinweis: Sind die Entnahmen niedriger als der Gewinn und die Einlagen, tätigt der Unternehmer sogenannte Unterentnahmen. Diese wirken sich für ihn wie ein Polster aus, da er sie späteren mit Überentnahmen verrechnen kann. Betriebliche Schuldzinsen kann er auch in den Jahren noch vollumfänglich abziehen, in denen er Überentnahmen getätigt hat.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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