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Personengesellschaft: Zahlung an persönlich haftenden Gesellschafter unterliegt der Umsatzsteuer

Eine sogenannte Haftungsvergütung wird für die Übernahme der Haftung bei einer Personengesellschaft gezahlt.

Beispiel: Bei einer Kommanditgesellschaft ist die persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) eine GmbH. Für die Übernahme der unbeschränkten Haftung erhält die GmbH einer Vergütung von 5.000 EUR pro Jahr.

Im Beispiel handelt es sich um die klassische Gesellschaftsform der GmbH & Co. KG. Üblicherweise muss aus körperschaftsteuerlichen Gründen eine Haftungsvergütung an die Komplementär-GmbH gezahlt werden. Ob diese Vergütung der Umsatzbesteuerung unterliegt, war bislang ungeklärt. In einem kürzlich veröffentlichten Schreiben geht das Bundesministerium der Finanzen nun davon aus, dass die Haftungsvergütung grundsätzlich der Umsatzsteuer zu unterwerfen ist.

Hinweis: Die Umsatzbesteuerung einer Haftungsvergütung löst regelmäßig keine steuerliche Belastung aus: Stellt die Gesellschafterin (im Beispiel die Komplementär-GmbH) nämlich eine ordnungsgemäße Rechnung mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer aus, kann die Gesellschaft, für die die Haftung übernommen wird, aus dieser Rechnung einen Vorsteuerabzug in voller Höhe geltend machen.

Ist die Gesellschaft nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt, kommt es allerdings zu einer Belastung mit Umsatzsteuer. Bei einer GmbH als haftender Gesellschafterin muss auch in diesem Fall eine Haftungsvergütung an die Gesellschafterin gezahlt werden, da ansonsten Körperschaftsteuerprobleme auftauchen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

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